Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

Im Einzelnen bestimmt sich der Wirkungskreis des Kirchenvorstandes, 
wie folgt: 
1) Der Kirchenvorstand ist berechtigt und verpflichtet zur Förderung christ- 
licher Gesinnung und Sitte und zur Handhabung der Kirchenzucht in 
der Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Grenzen. 
Der Marrer bleibt in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten, in Lehre, 
Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Mini- 
sterialhandlungen von dem Kirchenvorstand nach wie vor unabhängig. 
Nur wenn es der Pfarrer für nothwendig hält, ein Gemeindemitglied 
von der Theilnahme an einer von ihm zu vollziehenden Amtshandlung, 
insbesondere vom heiligen Abendmahle zurückzuweisen, so ist er ver- 
Pflichtet, unter schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betreffenden, 
dem Kirchenvorstande Vorlage zu machen. Stimmt dieser zu) so ist 
die Zurückweisung auszusprechen, gegen welche dem Betroffenen die Be- 
rufung an das Konsistorium offen bleibt. Erklärt sich der Kirchen- 
vorstand gegen die Zurückweisung, so ist der Pfarrer befugt, die An- 
gelhenhet zur Entscheidung an das Konsistorium zu bringen und die 
ollziehung des Kirchenvorstandsbeschlusses vorerst auszusetzen. 
2) Der Kirchenvorstand hat insonderheit auch für Erhaltung der gottes- 
dienstlichen Ordnung zu sorgen und auf Heilighaltung der Sonn= und 
Feiertage zu halten. Seine Zustimmung ist erforderlich, wenn eine 
dauernde Abänderung der üblichen Zeit des öffentlichen Gottesdienstes 
oder der in der Gemeinde bestehenden örtlichen liturgischen Einrichtungen. 
angeordnet werden soll. 
Derselbe entscheidet über Einräumung des Kirchengebäudes zu 
einzelnen nicht zu den Gemeindegottesdiensten gehörigen Handlungen, 
welche der Bestimmung des Kirchengebäudes nicht widersprechen. 
3) Der Kirchenvorstand ist berechtigt und verpflichtet, Verstöße des Pfarrers 
oder anderer seiner Mitglieder in ihrer Amtsführung oder ihrem Wandel 
in der Sitzung zur Sprache zu bringen. Jedoch steht ihm zum Zweck 
weiterer Verfolgung nur zu, dem Konsistorium Anzeige zu machen. 
4) Derselbe hat die religiöse Erziehung der Jugend zu überwachen und 
die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die Schule zu ver- 
treten. In Beziehung auf die Katechisation für die reifere Jugend 
hat der Kirchenvorstand die Pflicht, den Pfarrer in Aufrechterhaltung 
der bestehenden Ordnung zu unterstützen. Eine unmittelbare Einwir- 
kung auf die Schule steht ihm nicht zu. 
Mißstände in der religiösen Unterweisung der Jugend oder in 
sittlicher Beziehung sind bei den Organen der Schulverwaltung zur 
Anzeige zu bringen.
	        
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