Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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G. 31. 
Die Gesammtheit der Gemeindeverordneten kann wegen beharrlicher Ver- 
nachlässigung ihrer Pflichten oder sonstger 6rober Pflichtwidrigkeit vom Kon- 
sistorium ihres Amtes enthoben werden. Bis ur Neuwahl der Gemeindeverord- 
neten, welche innerhalb zweier Monate vom Kirchenvorstande ausguschreiben ist, 
gehen die Rechte der Gemeindevertretung auf den Kirchenvorstand über. 
Das Konsistorium kann in solchem Fall den bisherigen Gemeindeverordneten 
die Wählbarkeit für die anstehende Wahl entziehen. 
g. 32. 
Für die Wahl der Kirchenältesten können von dem Kirchenvorstande den 
Gemeindeverordneten schriftlich oder mündlich Vorschläge gemacht werden. Unter 
Leitung des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes werden dann von der Gemeinde- 
vertretung nach absoluter Stimmenmehrheit der bei dem Wahlakt erschienenen 
Mitglieder durch geheime Stimmenabgabe die Kirchenältesten mittelst Wahlzettel 
gewählt, auf welche die Namen aller derer zu schreiben sind, die zu Kirchenältesten 
vorgeschlagen werden. 
Insoweit bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht 
erzielt wird, wird zu einer zweiten Wahl geschritten, bei welcher einfache (relative) 
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit aber das Loos entscheidet. 
Sofern Einstimmigkeit herrscht, ist jedoch eine Akklamationswahl zulässig. 
g. 33. 
Wählbar sind alle zu Gemeindeverordneten wählbaren Mitglieder der Ge- 
meinde (§. 22), welche als Männer von bewährtem christlichen Sinne, kirchlicher 
Einsicht und Erfabrung, einen guten Ruf in der Gemeinde haben. 
Großvater und Enkel, Vater und Sohn oder Schwiegersohn, sowie Brüder 
können nicht zugleich Mitglieder des Kirchenvorstandes sein, auch kann der Vater, 
Schwiegervater, Sohn oder Bruder eines Gemeindeverordneten nicht zum Kirchen- 
ältesten gewählt werden. In besonderen Fällen kann jedoch das Konsistorium 
von letzterer Bestimmung dispensiren. 
Sind Verwandte der bezeichneten Art gleichzeitig zu Aeltesten gewählt, so 
muß derjenige zurücktreten, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat; bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Mindestens zwei Drittel der Aeltesten müssen zu den Gemeindegliedern 
gehören, welche zu den Kirchenumlagen, sofern solche erforderlich sind, beizu- 
tragen haben. 
C. 34. 
Die Namen der gewählten Kirchenältesten sind an dem auf die Wahl 
folgenden Sonntage der Gemeinde von der Kanzel zu verkünden. 
Der Kirchenvorstand hat von Amtswegen die Wahl zu prüfen. Jedes 
wahlberechtigte Gemeindemitglied ist befugt, Eimvendungen gegen die Wahl vor 
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9330.) 19
	        
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