Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Ablauf  der  Woche,  in  welcher  die  Verkündigung  der  Wahl  stattgefunden  hat,
bei  dem  Kirchenvorstande  anzubringen.  Ueber  die  Einwendungen  entscheidet  das
Konsistorium.  Versäumniß  der  Frist  bewirkt,  daß  eine  abändernde  Entscheidung
für  die  stattgehabte  Wahl  ohne  Bedeutung  bleibt.

Das  Amt  der  Aeltesten  dauert  zwölf  Jahre;  die  Bestimmungen  des  H9.  29
finden  sinngemäße  Anwendung.

Die  Wahl  der  neuen  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  erfolgt  in  der  ersten
Sitzung,  welche  die  Gemeindevertretung  nach  der  mit  dem  Ablauf  der  Amtszeit
der  Kirchenältesten  zusammenfallenden  regelmäßigen  Erneuerungswahl  abhält.

Die  Bestimmungen  der  §§.  27  und  30  über  Ablehnung  und  Niederlegung
des  Amtes,  sowie  über  Ersatzwahl  und  Entlassung  finden  auch  auf  das  Kirchenältestenamt
  sinngemäße  Anwendung.

S.  36.

Verweigert  die  Gemeindevertretung  die  Wahl  der  Kirchenältesten  oder  ist
dieselbe  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen  gefallen,  so  hat  für  das  Mal  das
Konsistorium  die  Aeltesten  zu  ernennen.  Sind  nur  zum  Theil  gesetzlich  nicht
wählbare  Personen  gewählt,  so  sind  nur  an  deren  Stelle  andere  zu  ernennen.

§.  37.

Ein  Kirchenvorstand)  welcher  beharrlich  seine  Pflichten  vernachlässigt  oder
verweigert,  kam  vom  Konsistorium  aufgelöst  werden.  In  diesem  Falle  hat  das
Konsistorium  sogleich  eine  Neuwahl  der  Aeltesten  durch  die  Gemeindeverordneten
auszuschreiben.

Das  Konsistorium  kann  dabei  den  bisherigen  Aeltesten  die  Wählbarkeit  für
die  anstehende  Wahl  entziehen.

.  38.

Das  in  den  bestehenden  Gesetzen  begründete  Recht,  sowohl  der  Staatsbehörden,
  als  der  vorgesetzten  Kirchenbehörden,  die  Gemeinden  und  ihre  Organe
zu  einer  pflichtmäßigen  Thätigkeit  anzuhalten,  zu  diesem  Behufe  ihnen  Weisungen
zu  ertheilen  und  erforderlichenfalls  die  gesetzlich  statthaften  Zwangsmittel  anzuwenden,
  erfährt  durch  diese  Ordnung  keine  Veränderung.

 

Redigirt  im  BVurenu  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerii.