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3) von Nakel nach Konitz oder einem anderen geeigneten Punkte der Linie
Schneidemühl—Dirschau
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Bromberg,
4) von Nimptsch nach Gnadenfrei
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Breslau,
5) von Lichtenberg -Friedrichsfelde nach Wriezen,
6) von Johannisthal—Niederschönweide nach Spindlersfeld,
7) von Schönholz nach Cremmen
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Berlin,
8) von Jüterbog nach Treuenbrietzen,
9) von Oberröblingen a. H. nach Allstedt,
10) von Reinsdorf oder einem in der Nähe belegenen Punkte der Linie
Sangerhausen—Erfurt nach Frankenhausen (Kyffhäuser)
der Königlichen Eisenbabn-Direktion zu Erfurt,
11) von Biederitz nach Loburg,
12) von Etgersleben nach Färderstedt,
13) von Helmstedt nach Oebisfelde
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Magdeburg,
14) von Arolsen nach Corbach, «
15) von Hemer nach Sundwig
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Elberfeld,
16) von Düren nach Kreuzau
der Königlichen Eisenbahn-Direktion (linksrheinischen) zu Cöln;
B. der Bahnverbindung
zwischen Merchweiler und Göttelborn
ebensaus der Königlichen Eisenbahn-Direktion (linksrheinischen) zu
Cöln
übertragen wird.
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen
Anwendung finden soll:
1) für die unter A Nr. 1 bis 13, 15 und 16 bezeichneten Eisenbahnen
und die unter B bezeichnete Bahnverbindung — bezüglich der unter A
Nr. 9, 10 und 13 aufgeführten Linien von Oberröblingen a. H. nach
Allstedt, von Reinsdorf oder einem in der Nähe belegenen Punkte der
Linie Sangerhausen—Erfurt nach Frankenhausen (Kyffhäuser) und von
Helmstedt nach Oebisfelde für den im diesseitigen Staatsgebiete be-
legenen Theil derselben — sowie