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Kreis Leobschütz für die von demselben zu bauende Chaussee von Leobschütz
nach Städtel-Troplowitz, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu
Oppeln Nr. 14 S. 97, ausgegeben den 5. April 1889;
der Allerhöchste Erlaß vom 25. Februar 1889, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts sowie des Rechts zur Chausseegelderhebung an den
Kreis Grottkau für die von demselben zu bauende Chaussee von Seiffers-
dorf nach Groß-Carlowitz, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung
zu Oppeln Nr. 14 S. 97, ausgegeben den 5. April 1889;,
das Allerhöchste Privilegium vom 25. Februar 1889 wegen eventueller
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Schneide-
mühl bis zum Betrage von 168 000 Mark Reichswährung durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Bromberg Nr. 14 S. 85, ausgegeben
den 5. April 1889;
das unterm 25. Februar 1889 Allerhöchst vollzogene Statut für die
Wassergenossenschaft zu Gollantsch durch außerordentliche Beilage zu Nr. 13
des Amtsblatts der Königl. Regierung zu Bromberg, ausgegeben den
29. März 1889;
das unterm 27. Februar 1889 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent.
wässerungsgenossenschaft zu Comprachczütz im Kreise Oppeln durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Oppeln Nr. 14 S. 97, ausgegeben
den 5. April 1889;
der Allerhöchste Erlaß vom 6. März 1889, betreffend die Verleihung des
Enteignungsrechts an die Gemeinde Jodßehmen im Kreise Ragnit zur Ent-
ziehung und zur dauernden Beschränkung des für den Bau eines öffent-
lichen Weges von Paballen nach Jodßehmen innerhalb der Gemarkung
des letzteren Ortes in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums, durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Gumbinnen Nr. 15 S. 106, aus-
gegeben den 10. April 1889;
der Allerhöchste Erlaß vom 6. März 1889, betreffend die Verleihung des
Enteignungsrechts an den Kreis Schildberg für die zum Bau einer Chaussee
von Doruchow nach Wygodaplugawska erforderlichen Grundstücke, durch
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Posen Nr. 13 S. 78, ausgegeben
den 26. März 1889)
der Allerhöchste Erlaß vom 25. März 1889, betreffend die Anwendung
des Enteignungsrechts zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung
des zu dem von der Staatsbauverwaltung auszuführenden Bau eines
Fischereihafens am Norddeich in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Aurich Nr. 15 S. 89)
ausgegeben den 12. April 1889.
Redigirt im Burcau des St aatoininisteriums.
Berlin, gedruct in der Reichedruckerei.