Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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in  Konditoreien  üblich  ist,  verboten.  Das  Ausbacken  des  in  privaten  Haushaltungen  hergestellten
Teigs  für  Obstkuchen  ist  jedoch  den  Bäckereien  gestattet.
Als  Bäckereien  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  diejenigen  gewerblichen  Betriebe,
welche  Brot  zum  Verkauf  herstellen.
8  21.

Die  Vorschriften  der  §8  16  bis  19  finden  keine  Anwendung:

1.  auf  die  von  Keks-,  Zwieback-,  Waffel-,  Honigkuchen-,  Pfefferkuchen=  oder  Lebkuchenfabriken
  hergestellten  Erzeugnisse,  soweit  sie  aus  Getreide  oder  Mehl  bereitet  werden,
das  den  Fabriken  von  der  Reichsgetreidestelle  geliefert  wird,

2.  auf  ausländisches  oder  aus  ausländischem  Getreide  im  Juland  hergestelltes  Mehl,
soweit  die  Einfuhr  nach  dem  31.  Jannar  1915  erfolgt  ist.

Wer  mit  dem  Beginne  des  16.  August  1918  Brotgetreide  oder  Mehl  im  Besitz  hat,
welches  der  Verbrauchsregelung  deshalb  entzogen  sein  soll,  weil  es  angeblich  nach  dem  31.  Januar
1915  aus  dem  Ausland  eingeführt  oder  aus  solchem  Getreide  im  Inland  hergestellt  ist,  hat
dies  spätestens  am  18.  August  1918  dem  Kommunalverband  unter  Angabe  der  Menge,  der
Art  und  der  Beschaffenheit  der  Ware  und  der  Gründe,  aus  denen  sie  der  Verbrauchsregelung
nicht  unterliegt,  unter  Vorlage  des  Nachweises  hierfür  anzuzeigen.  Wer  künftig  solches  Brotgetreide
  oder  Mehl  in  den  Kommunalverband  einführt,  hat  die  gleiche  Anzeige  innerhalb
24  Stunden  nach  der  Einfuhr  dem  Kommunalverband  zu  erstatten.

Der  Kommnnalverband  hat  zu  prüfen,  ob  das  Brotgetreide  oder  Mehl  tatsächlich  der
Verbrauchsregelung  nicht  unterliegt  und  ob  die  Vorschriften  des  §  1  der  Bundesratsverordnung
vom  11.  September  1915,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und
Futtermitteln,  in  der  Fassung  vom  4.  März  1916  (Reichs-Gesetzblatt  1915  Seite  569,  1916
Seite  147),  beachtet  sind.

8  23.

Händler  und  Verarbeiter,  welche  Brotgetreide  oder  Mehl  im  Sinne  des  §  22  dieser  Verordnung
  besitzen,  müssen  ein  Lagerbuch  führen,  aus  dem  der  Eingang  der  Ware  sowie  deren
Einstandspreis  frei  Lager  zu  ersehen  ist.  Hinsichtlich  des  Ausgangs  der  Ware  haben  die
Großhändler  und  Zwischenhändler  Tag,  Art,  Menge  und  Verkaufspreis,  die  Kleinverkäufer
die  täglich  verkaufte  Menge  und  den  erzielten  Preis,  welcher  bei  Abgabe  an  die  Verbraucher
den  vom  Kommunalverband  festgesetzten  Höchstpreis  für  inländisches  Mehl  nicht  übersteigen
darf,  und  die  Verarbeiter  den  täglichen  Verbrauch  unter  Bezeichnung  der  daraus  hergestellten
Waren  im  Lagerbuch  zu  vermerken.

Brot  aus  ausländischem  Mehl  darf  nur  zu  dem  vom  Kommnnalverband  für  inländisches
Brot  festgesetzten  Höchstpreis  abgesetzt  werden.