Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Samml. 1881 S. 179) auch in der Provinz Posen mit der Maßgabe in Kraft, 
daß die in 8. 12 festgesetzten Termine 
vom 30. Juni 1874 auf 
den 31. Oktober 1891, 
vom 31. Dezember 1875 auf 
den 31. März 1893 und 
vom 1. Januar 1876 auf 
den 1. April 1893 
verlegt werden. 
4. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die 
Veranlagung zu den Kreisabgaben, beschließt der Kreisausschuß. 
Beschwerden und Einsprüche der gedachten Art sind innerhalb einer Frist 
von zwei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabebeträge bei dem 
Kreisausschusse anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Kreiszuschlägen zu 
den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, 
sind unzulässig. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Hierbei ist die Zuständigkeit der Ver- 
waltungsgerichtsbehörden auch insoweit begründet, als bisher durch §. 79 Titel 14 
Theil II des Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise I#§. 9, 10 des Gesetzes über 
die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Gesetz-Samml. S. 241) 
oder sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche Rechtsweg für zulässig er- 
klärt war. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der 
Revision zulässig. 
5. Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen: 
a) Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile, 
b) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 Pro- 
zent des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuern, 
c) Veräußerung von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises, 
d) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet 
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde, 
sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis, 
Ja) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung, 
insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre 
hinaus fortdauern sollen, 
bedürfen in den Fällen zu a der Bestätigung des Ministers des Innern, in den 
Fällen zu b der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen, in den 
übrigen Fällen der Bestätigung des Bezirksausschusses. 
(Fr. 9339.)
	        
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