Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Ohne die vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffenden Beschlüsse des 
Kreistages nichtig. 
Der Bezirksausschuß beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über 
die Fenelder und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten nach Maßgabe 
der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz Samml. S. 52). Der Beschluß 
ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig. « 
7. Unterläßt oder verweigert ein Kreis, die ihm gesetzlich obliegenden, von 
der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf 
den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der 
Regierungspräsident, unter Angabe der Gründe, die Eintragung in den Etat, 
beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem Kreise inner- 
bab ei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Zur Ausführung 
aibe des Kreises kann der Kreistag einen besonderen Vertreter bestellen. 
Artikel VI. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen im Artikel V A 
Nr. 1 bis 4 sofort, im Uebrigen am 1. April 1890 in Kraft. 
Noch vor dem 1. April 1890 ist zur Bildung des Provinzialrathes, der 
Bezirksausschüsse, der Kreis= und Stadtausschüsse in Gemäßheit der Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes zu schreiten. 
Auf die vor dem 1. April 1890 bereits anhängig gemachten Sachen finden 
in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren und die Zu- 
lässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, jedoch mit den 
im 9. 7 Absatz 3 und im F§. 18 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 bezeichneten Abänderungen Anwendung. 
Bei der Vorschrift des §. 13 des Gesetzes, betreffend Ergänzung und Ab- 
änderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten 
direkten Kommunalabgaben, vom 27. Juli 1885 (Gesetz= Samml. S. 327) behält 
es auch für die Provinz Posen sein Bewenden. 
Artikel VII. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnumgen und Instruktionen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Braunschweig, den 19. Mai 1889. 
(#. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Bvetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Scholz. Gr. v. Bismarck. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. 
  
  
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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