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e) Verträge (Pacht- oder Afterpachtverträge), welche die Uebernahme der
Rechte und Pflichten aus einem Pachtvertrage seitens eines neuen Pächters
zum Gegenstande haben, unterliegen, gleichviel ob der Verpächter dem Vertrage
beigetreten ist oder ihn mitabgeschlossen hat, einem Stempel von höchstens 1 Mark
50 Pf., wenn diese Verträge von dem Pächter beziehungsweise von dessen Erben
mit dem Ehegatten, oder mit einem Verwandten des Pächters bis zum dritten
Grade, oder mit einem Verschwägerten desselben bis zum zweiten Grade, auch
wenn die Ehe, wodurch das Schwägerschaftsverhältniß begründet wurde, nicht
mehr besteht, aus dem Grunde abgeschlossen sind, weil der Pächter durch den
Tod oder sonstige unvermeidliche Ursachen außer Stand gesetzt ist, die Pachtsache
zu gebrauchen und zu nutzen.
War der Vertrag, in welchen der neue Pächter eintritt, noch nicht für die
volle Vertragsdauer versteuert, so haftet letzterer für die erst nach seinem Eintritt
in das Pachwerhältniß fällig werdenden Theilzahlungen.
S. 2.
Für amtliche Führungszeugnisse in Privatsachen ist eine Stempelabgabe
nicht zu entrichten. r
Der Stempel für Leichenpässe kann von der ausstellenden Behörde ermäßigt
oder nachgelassen werden.
. 4.
In der Provinz Hannover unterliegen polizeiliche Erlaubnißscheine zum
Betriebe der Gast- oder Schankwirthschaft und zum Kleinhandel mit Getränken
dem für Ausfertigungen vorgeschriebenen Stempel von 1 Mark 50 Pfennig. Die
entgegenstehende Bestimmung des F. 6)7 des Gesetzes vom 24. Februar 1869
(Gesetz Samml. S. 366) wird aufgehoben.
S. 5.
Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche ganz oder theilweise auf einen
Handels= oder Gewerbebetrieb irgend welcher Art gerichtet sind, haben den Stem-
pelfiskalen die Einsicht ihrer Verhandlungen zum Zweck der Stempelvisitation zu
gestatten.
S. 6.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Braunschweig, den 19. Mai 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Scholz. Gr. v. Bismarck. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy.