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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 16.
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Welmar wegen Herstellung einer Eisenbahn von
Oberröblingen a. H. nach Allstedt, S. 131. — Verfügung des Justizministers, betreffend die
Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Einbeck, S. 126. — Be-
kanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amteblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 127.
(Nr. 9342.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Weimar wegen Herstellung einer
Eisenbahn von Oberröblingen a. H. nach Allstedt. Vom 21. Dezember 1888.
Se Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar haben zum pecke einer Verein-
barung über die Herstellung einer Eisenbahn von Oberröblingen an der Helme
nach Allstedt zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar:
Höchstihren Regierungsrath Dr. Karl Slevogt,
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von Ober-
röblingen a. H. nach Allstedt für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die
gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Staatsgebietes.
Artikel II.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden
Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie
Ges. Sammi. 1889. (Nr. 9342. 25
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1889.