Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

G.  5.
Den  Vorsitz  des  Kirchenvorstandes  führt  der  Pfarrer,  unter  mehreren
Pfarrern  der  nach  den  Dienstjahren  älteste.
Bei  Erledigung  des  Pfarramtes  oder  in  Fällen  dauernder  Verhinderung
tritt  ein  vom  Konsistorium  zu  ernennender  Geistlicher  als  stellvertretender  Parrgeistlicher
  in  den  Kirchenvorstand  ein.

S.  6.

Der  Kirchenvorstand  versammelt  sich  zu  ordentlicher  Sitzung  in  der  Regel
monatlich  einmal  an  dem  ein=  für  allemal  von  ihm  festgesetzten  Tage;  zu  außerordentlicher
  Sitzung,  so  oft  der  Vorsitzende  denselben  durch  schriftliche  oder  ortsübliche
  Einladung  beruft.  Die  außerordentliche  Berufung  muß  erfolgen,  wenn
mindestens  die  Hälfte  der  Kirchenältesten  unter  Angabe  des  Zweckes  dieselbe  beantragt.
  Zu  den  Sitzungen  ist  in  der  Regel  ein  kirchliches  Gebäude  zu  benutzen.

F.  7.

Die  Sitzungen  des  Kirchenvorstandes  sind  nicht  öffentlich.  Sie  werden
mit  Gebet  eröffnet  und  in  der  Regel  mit  Gebet  geschlossen.  Jedes  Mitglied  des
Kirchenvorstandes  ist  verpflichtet,  über  alle  die  Seelsorge  und  die  Kirchenzucht,
die  Amtsthätigkeit  des  Pfarrers  und  der  Kirchendiener  berührenden  Angelegenheiten,
sowie  über  die  sonst  als  vertraulich  bezeichneten  Gegenstände  Verschwiegenheit  zu
beobachten.  -

§.8.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte
der  Mitglieder  an  der  Abstimmung  Theil  genommen  hat.  Die  Beschlüsse  werden
durch  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen  das  Loos.  Mitglieder,  welche
an  dem  Gegenstande  der  Beschlußnahme  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der
Abstimmung  zu  enthalten  und  dürfen  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  des  Kirchenvorstandes
  bei  der  Verhandlung  anwesend  sein.  Ueber  die  gefaßten  Beschlüsse
wird  ein  Protokoll  geführt,  welches  in  das  Protokollbuch  eingetragen,  vorgelesen
  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  mindestens  einem  Kirchenältesten  unterschrieben
  wird.

Dritten  gegenüber  werden  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  durch  Auszüge
aus  dem  Protokollbuche  bekundet,  welche  von  dem  Vorsitzenden  beglaubigt  werden.

Ausfertigungen  ergehen  unter  der  Unterschrift  des  Worsitzenden.

“  G.  9.
Der  Kirchenvorstand  hat  die  Kirchengemeinde  in  ihren  inneren  und  äußeren
Angelegenheiten  zu  vertreten.
Die  Kirchenältesten  haben  den  Pfarrer  in  seiner  pfarramtlichen  Thätigkeit
zu  unterstützen.
(Nr.  9330.)  17°