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(Xr. 9348.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Crefeld. Vom 6. Juli 1889.
A Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Crefeld gehörige Gemeinde Willich
am 1. August 1889 beginnen soll.
Berlin, den 6. Juli 1889.
Der Justizminister.
v. Schelling.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 8. April 1889, betreffend die Verleihung des
Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Neustadt im Kreise Kirchhain
zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des zur Herstellung
eines Verbindungsweges zwischen dem genannten Orte und der Land-
gemeinde Willingshausen im Kreise Ziegenhain in Anspruch zu nehmenden
Grundeigenthums, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Cassel
Nr. 30 S. 130, ausgegeben den 10. Juli 1889;
2) das Allerhöchste Privilegium vom 15. Mai 1889 wegen Ausfertigung
auf den Inhaber lautender Kreisanleihescheine des Kreises Groß-Strehlitz
im Betrage von 100 000 Mark durch das Amtsblatt der Königl. Re-
gierung zu Oppeln Nr. 27 S. 189, ausgegeben den 5. Juli 1889;
3) der Allerhöchste Erlaß vom 26. Mai 1889, betreffend die weitere Herab-
setzung des Zinsfußes der seitens des Kreises Heydekrug auf Grund der
Allerhöchsten Privilegien vom 9. Juni 1875 und 14. Januar 1880 aus-
gegebenen Anleihescheine auf 3½ Prozent, durch das Amtsblatt der Königl.
Regierung zu Gumbinnen Nr. 27 S. 215, ausgegeben den 3. Juli 1889;
(Nr. 9348.)