Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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was  in  Absatz  6  vorgeschrieben  ist,  von  dem  Floßeigenthümer  oder  von  einem  Oberflößer,
welcher  mittelst  einer  amtlich  beglaubigten  Vollmacht  sich  über  die  Befugniß  zu  Vertretung
  des  Eigenthümers  auszuweisen  vermag,  begleitet  sein.

8.  11.

Das  Flößen  auf  dem  Neckar  soll  regelmäßig  vom  1.  März  bis  30.  November  betrieben
  werden.  Jedoch  bleibt  dem  Ministerium  des  Innern,  Abtheilung  für  den  Straßenund
  Wasserbau,  vorbehalten,  auf  Ansuchen  der  Flößer  auch  vor  oder  nach  dieser  Zeit
das  Flößen  zu  gestatten.

8.  12.

Es  darf  nicht  früher  als  eine  halbe  Stunde  vor  Sonnenaufgang  und  nicht  über

eine  halbe  Stunde  nach  Sonnenuntergang  geflößt  werden.
8.  13.

Der  Langholzfloß  muß  wenigstens  mit  zwei  gut  construirten  Sperren  und  neben
dem  üblichen  Wiedseil  und  Sperrband  auch  mit  einer  rheinischen  Kette  von  entsprechender
  Länge  versehen  sein.

Auch  die  aus  der  Enz  bei  Besigheim  in  den  Neckar  übergehenden  Flöße  müssen
wenigstens  eine  tüchtige  Sperre  führen.

Die  Sperren  dürfen  jedoch  nicht  angewendet  werden  auf  Stellen,  auf  welchen  es
polizeilich  verboten  ist,  insbesondere  über  Fuhrten,  und  20  Schritte  (circa  14  m.)  oberhalb
  und  unterhalb  der  Wehre.

Auf  Faschinen  und  Steinbauten,  welche  zum  Schutz  des  Ufers  oder  als  Streichwerke
  dienen,  dürfen  Sperren  nicht  eingelegt  werden.

Auch  ist  verboten,  die  Flöße  an  dergleichen  Schutzbauten  anstreifen  zu  lassen,  vielmehr
  haben  die  Flößer  in  solchen  Fällen  sich,  wenn  es  möglich  ist,  auf  die  Bauten  zu
stellen,  und  die  Flöße  mit  Stangen  abzuhalten.

Auf  dem  untern  Neckar,  von  Jagstfeld  abwärts,  dürfen  Sperren,  Nothfälle  ausgenommen,
  nur  zum  Anlanden  oder  Ausweichen  angewendet  werden.  Der  Gebrauch  der
Sperren  auf  seichten  Stellen  im  Fahrwasser  ist  untersagt.

S.  14.

Da  die  Flöße  nur  an  solchen  Stellen  anlanden  sollen,  wo  sie  den  Angrenzern  am
wenigsten  Nachtheile  bringen,  und  da  der  mögliche  Schaden  nur  durch  dauerhafte  Befestigung
  abgewendet  werden  kann,  so  sind  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  die  zum  An-