Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 139 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
⅝1-— Nr. 20.— 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Jürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landes- 
lirche in den neun älteren Provinzen der Menarchie, S. 139. — Staatsvertrag zwischen Preußen 
und Braunschweig wegen Herstellung einer Eisenbahn von Helmstedt nach Oebisfelde, S. 119. — 
Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter pu- 
blizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden ., S. 153. 
  
(Nr. 9349.) Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der 
evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie. 
Vom 15. Juli 1889. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für 
den Geltungsbereich des Gesetzes, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in 
den acht älteren Provinzen der Monarchie, vom 3. Juni 1876 (GesetzSamml. 
S. 125), was folgt: 
Artikel 1. 
Die Vertretung und Verwaltung des nach dem anliegenden Kirchengesetz 
begründeten Pfarrwituven= und Waisenfonds regelt sich nach Artikel 19 des 
Gesetzes vom 3. Juni 1876 (Gesetz-Samml. S. 125) beziehungsweise F. 25 des 
„anliegenden Kirchengesetzes. 
Artikel 2. 
Dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche wird 
vom 1. Oktober 1889 ab seitens des Staats eine dauernde, halbjährlich im 
Voraus zahlbare Rente im Betrage von jährlich 800 000 Mark überwiesen. 
Der Fonds übernimmt dagegen alle Verpflichtungen, welche der Allgemeinen 
Wittwenverpflegungsanstalt gegenüber den gegenwärtigen und den künftigen 
Wittwen der im Dienst der Landeskirche verstorbenen Geistlichen einschließlich der 
Emeriten bis dahin obgelegen haben. 
Demselben werden von diesem Zeitpunkt ab die Wittwenkassenbeiträge der 
bis dahin versicherten Geistlichen überwiesen, auch gehen auf ihn die sonstigen 
hiermit in Zusammenhang stehenden Rechte der Allgemeinen Wittwenverpflegungs- 
anstalt über. 
Oes. Sammi. 1889. (Nr. 9310.) 29 
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1889.
	        
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