Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Die  Einziehung  der  Beiträge  kann  fortan  in  denselben  Formen  stattfinden,
wie  die  der  Pfarrbeiträge  (§§.  23  beziehungsweise  15  des  anliegenden  Kirchengesetzes).


Diejenigen  Geistlichen,  welche  den  im  §.  23  Absatz  1  daselbst  gedachten  Verzicht
  nicht  aussprechen,  sind  berechtigt,  aus  dem  Versicherungsverhältniß,  in
welchem  sie  bisher  zur  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  gestanden  haben,
auszuscheiden.

Artikel  3.

Den  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche  ist  vom  1.  Oktober  1889
ab  der  Beitritt  zur  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  nicht  mehr  gestattet.

Der  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  der  evangelischen  Landeskirche  ist  verpflichtet,
  die  von  diesem  Zeitpunkt  ab  bis  zum  1.  April  1891  in  der  Provinz
Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz  angestellten  Geistlichen  nach  denselben  Bestimmungen
  in  Bezug  auf  ihre  Wittwen  zu  versichern,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  für  die  Aufnahme  in  die  Allgemeine  Wirtwenverpflegungsanstalt
  gelten.  Diese  Verpflichtung  kann  durch  den  Evangelischen  Oberkirchenrath
unter  Mitwirkung  des  Generalsynodalvorstandes  nach  Maßgabe  des  Artikels  19
des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  auf  die  bis  zum  1.  April  1892  angestellten
Geistlichen  erstreckt  werden.  Die  Vorschrift  des  Artikels  2  Absatz  4  findet  auch  in
diesen  Fällen  Anwendung.

Mit  derselben  Maßgabe  bleibt  die  Verpflichtung  dieser  Geistlichen  zur  Versicherung
  ihrer  Frauen  bei  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  der  evangelischen
Landeskirche  bestehen.

Artikel  4.

Gegen  die  Entscheidung  des  Evangelischen  Oberkirchenraths  über  die  Höhe
der  nach  §I#§.  15,  16,  17,  20,  23,  24  des  anliegenden  Kirchengesetzes  an  den
Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  der  evangelischen  Landeskirche  zu  leistenden  Beiträge
  findet  der  Rechtsweg  nicht  statt.

Artikel  5.

Die  Beiträge  der  Geistlichen  beziehungsweise  ihrer  Hinterbliebenen  und  der
kirchlichen  Stellen  an  den  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds  der  evangelischen
Landeskirche,  sowie  die  an  denselben  nach  Artikel  2  und  3  zu  entrichtenden
Wittwenkassenbeiträge  können  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens  beigetrieben
  werden.

Artikel  6.

Der  nach  dem  anliegenden  Kirchengesetz  gewährte  Anspruch  auf  Wittwenund
  Waisengeld  kann  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  abgetreten,  noch  verpfändet,
noch  sonst  übertragen  werden.

Artikel  7.

Der  Evangelische  Oberkirchenrath  bestimmt  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges,
an  wen  die  Zahlung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  nach  dem  anliegenden
Kirchengesetz  gültig  zu  leisten  ist.