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Die Einziehung der Beiträge kann fortan in denselben Formen stattfinden,
wie die der Pfarrbeiträge (§§. 23 beziehungsweise 15 des anliegenden Kirchengesetzes).
Diejenigen Geistlichen, welche den im §. 23 Absatz 1 daselbst gedachten Verzicht
nicht aussprechen, sind berechtigt, aus dem Versicherungsverhältniß, in
welchem sie bisher zur Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt gestanden haben,
auszuscheiden.
Artikel 3.
Den Geistlichen der evangelischen Landeskirche ist vom 1. Oktober 1889
ab der Beitritt zur Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt nicht mehr gestattet.
Der Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche ist verpflichtet,
die von diesem Zeitpunkt ab bis zum 1. April 1891 in der Provinz
Westfalen und in der Rheinprovinz angestellten Geistlichen nach denselben Bestimmungen
in Bezug auf ihre Wittwen zu versichern, welche zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes für die Aufnahme in die Allgemeine Wirtwenverpflegungsanstalt
gelten. Diese Verpflichtung kann durch den Evangelischen Oberkirchenrath
unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes nach Maßgabe des Artikels 19
des Gesetzes vom 3. Juni 1876 auf die bis zum 1. April 1892 angestellten
Geistlichen erstreckt werden. Die Vorschrift des Artikels 2 Absatz 4 findet auch in
diesen Fällen Anwendung.
Mit derselben Maßgabe bleibt die Verpflichtung dieser Geistlichen zur Versicherung
ihrer Frauen bei dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen
Landeskirche bestehen.
Artikel 4.
Gegen die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenraths über die Höhe
der nach §I#§. 15, 16, 17, 20, 23, 24 des anliegenden Kirchengesetzes an den
Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche zu leistenden Beiträge
findet der Rechtsweg nicht statt.
Artikel 5.
Die Beiträge der Geistlichen beziehungsweise ihrer Hinterbliebenen und der
kirchlichen Stellen an den Pfarrwittwen- und Waisenfonds der evangelischen
Landeskirche, sowie die an denselben nach Artikel 2 und 3 zu entrichtenden
Wittwenkassenbeiträge können im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben
werden.
Artikel 6.
Der nach dem anliegenden Kirchengesetz gewährte Anspruch auf Wittwenund
Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet,
noch sonst übertragen werden.
Artikel 7.
Der Evangelische Oberkirchenrath bestimmt unter Ausschluß des Rechtsweges,
an wen die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes nach dem anliegenden
Kirchengesetz gültig zu leisten ist.