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schlossenen Umlage, für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen,
was folgt:
S. 1.
Die Wittwen und die hinterbliebenen, noch nicht achtzehn Jahre alten ehelichen
Kinder derjenigen Geistlichen der evangelischen Landeskirche, welchen zur Zeit ihres Ab-
lebens gemäß den §##. 1 und 19 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 26. Januar 1880
(Kirchliches Gesetz= und Verordnungsblatt S. 37) der Anspruch zusteht, bei Ver-
setzung in den Ruhestand ein lebenslängliches Ruhegehalt aus dem Pensionsfonds
der evangelischen Landeskirche zu empfangen oder im Falle ihrer Versetzung auf
eine andere Stelle nach der neuen Pensionsordnung behandelt zu werden, sowie
derjenigen, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt
werden und zur Zeit ihres Ablebens das gesetzliche Ruhegehalt beziehen, erhalten
Wittwen= und Waisengeld nach Maßgabe der in §#9. 3 ff. nachstehenden Be-
stimmungen.
2.
In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt,
ist der Evangelische Oberkirchenrath ermächtigt, auf Grund besonderer Verein-
barungen die Gewährung eines solchen Wittwen= und Waisengeldes bis zur Höhe
des nach §#. 3 bis 5 zulässigen Mindestbetrages auch für die Hinterbliebenen der-
jenigen Geistlichen zuzusichern, welche entweder aus Anlaß ihres Dienstes in der
inneren oder äußeren Mission nach F. 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom
26. Januar 1880 in die neue Pensionsordnung eingetreten oder unter Bestätigung
seitens des Evangelischen Oberkirchenraths bei einer der evangelischen Landeskirche
angeschlossenen deutschen evangelischen Gemeinde außerhalb Deutschlands angestellt
sind. Die Erfüllung der von den Betheiligten übernommenen Verpflichtungen
bis zum Ableben des betreffenden Geistlichen bildet die rechtliche Voraussetzung für
die Gewährung des Wittwen- und Waisengeldes.
g. 3.
Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile desjenigen nach den Be-
stimmungen des Kirchengesetzes vom 26. Januar 1880 berechneten Ruhegehalts,
zu welchem der verstorbene Geistliche gegenüber dem Pensionsfonds der Landes-
kirche berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todes-
tage in den Ruhestand versetzt beziehungsweise zur Zeit seiner früheren Emeri-
tirung der neuen Pensionsordnung unterworfen gewesen wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der in §#. 5, 7 und 18 be-
zeichneten Beschränkungen, mindestens 600 Mark betragen und 1200 Mark nicht
übersteigen.
S. 4.
Das Waisengeld beträgt:
1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen
zum Bezuge des Wittwengeldes berechtigt war, ein Fünftel des Wittwen-
geldes für jedes Kind;