Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des 
Geistlichen zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel 
des Wittwengeldes für jedes Kind. 
.5. 
Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag 
der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene unter den in J. 3 Absatz 1 
bezeichneten Voraussetzungen berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein 
würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre. 
Bei Anwendung dieser Beshränkung werden das Wittwen= und das Waisen- 
geld verhältnißmäßig gekurzt. 
6. 
Bei dem Ausscheiden eines Wittwen= oder Waisengeldberechtigten erhöht 
sich das Wittwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächst- 
folgenden Kalendervierteljahr an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß 
der ihnen nach §#. 3 bis 5 gebührenden Beträge befinden. 
S. 7. 
War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so 
wird das nach Maßgabe der §#.. 3 und 5 berechnete Wittwengeld für jedes an- 
gefangene Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfund- 
zwanzig Jahre um ein Vierzigstel gekürzt. 
Auf den nach F. 4 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese 
Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. 
S. 8. 
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem 
verstorbenen Geistlichen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen 
war, und die kirchliche Aufsichtsbehörde durch einen nach Anhörung der Kreis- 
synode zu fassenden Beschluß die Ueberzeugung ausspricht, daß die Eheschließung 
zu dem Zweck erfolgt sei, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu ver- 
schaffen. 
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwen und 
die hinterbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe, welche erst nach dessen 
Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist. 
*: 
Das Wittmen- und Waisengeld wird von dem Pfarrwittwen= und Waisen- 
fonds der evangelischen Landeskirche gezahlt. 
Auf dasselbe werden jedoch diejenigen dauernden Bezüge angerechnet, welche 
der Wittwe und den Waisen eines Geistlichen mit Rücksicht auf dessen kirchliches 
Amt aus anderen als privatrechtlichen Titeln zustehen. Als solche kommen haupt- 
sächlich in Betracht örtliche Pfarrwittthümer, Diözesan= und andere Verbands- 
pfarrwittwenkassen, sowie provinzialrechtliche Einrichtungen, nach welchen den Hinter- 
(r. 9349.)
	        
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