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bliebenen von Geistlichen nach Ablauf der Gnadenzeit dauernde Bezüge von der
Kirchengemeinde, oder aus sonstigen kirchlichen Mitteln, z. B. der Pfarrpfründe,
ustehen.
Darüber, welche Bezüge demgemäß auf das Wittwen= und Waisengeld in
Anrechnung zu bringen sind, bestimmt der Evangelische Oberkirchenrath (vergl.
§. 25 Absatz 2).
G. 10.
Die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes aus dem Pfarrwittwen= und
Waisenfonds der evangelischen Landeskirche beginnt mit dem Ablauf der den
Hinterbliebenen von Pfarrern und Emeriten zustehenden Gnadenzeit und erfolgt
für jedes Kalendervierteljahr im letzten Monate desselben bei der Kasse des Pro-
vinzialkonsistoriums oder nach Verlangen der Verechtigten auf deren Gefahr und
Kosten durch die Post gegen Vorlegung gehörig bescheinigter Quittungen. An
wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt der Evangelische Oberkirchenrath
(vergl. §. 25 Absatz 2).
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Theilbetrages von Wittwen-
und Waisengeld erlischt, wenn derselbe während vier Jahren von Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem der Theilbetrag fällig geworden ist, nicht abgehoben
ist, zu Gunsten des Pfarrwittwen= und Waisenfonds.
Die Beschränkung der Befugniß zur Abtretung und Verpfändung des
Wittwen= und Waisengeldes bleibt staatsgesetzlicher Regelung vorbehalten.
C. 11.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Waisengeldes erlischt:
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats,
1) in welchem er sich verheirathet oder stirbt,
2) in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels nach
Anhörung des durch das letzte Amt des verstorbenen Geistlichen
bezeichneten Kreissynodalvorstandes und Konsistoriums durch Be-
schluß des Evangelischen Oberkirchenraths entzogen wird;
II. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das
achtzehnte Lebensjahr vollendet.
E. 1. -
Dem Pfarrwittwen- und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche stehen
zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen, abgesehen von den der
evangelischen Landeskirche für ihn etwa zufließenden Geschenken und Vermächtnissen,
sowie von den nach §. 22 ihm zu überweisenden Wittwenkassenbeiträgen aus den
bei der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt schwebenden Versicherungen, folgende
Einnahmen zu Gebote:
1) die Zuschüsse, welche ihm aus Staatsfonds gewährt werden (G. 13),
2) die Zinsen der ihm zuzuweisenden und weiter bei ihm anzusammelnden
Kapitalien,
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