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(Nr. 9352.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Langenberg. Vom 6. August 1889
A## Grund des F. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz= Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im F. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Langenberg gehörige Gemeinde Leubeck
am 1. September 1889 beginnen soll.
Berlin, den 6. August 1889.
Der Justizminister.
v. Schelling.
(Nr. 9353.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Münden, Reinhausen und Uslar.
Vom 9. August 1889
A## Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz= Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz=
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch im F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Münden gehörigen Bezirk der Ge-
meinde Hedemünden,
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Reinhausen gehörigen Bezirk der Ge-
meinde Niedernjesa,
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Uslar gehörigen Gutsbezirk Schoningen
Forst, sowie für diejenigen Grundstücke, welche früher zu diesem Guts-
bezirke gehörten, jedoch neuerlich der Gemeinde Offensen zugetheilt sind,
am 15. September 1889 beginnen soll.
Berlin, den 9. August 1889.
Der JIustizminister.
v. Schelling.