Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Hierüber ist Königlich Preußischerseits die gegenwärtige 
Ministerial-Erklärung 
ausgefertigt und gegen eine entsprechende Erklärung des Herzoglich Sächsischen 
Gesammtministeriums ausgetauscht worden. 
Berlin, den 25. August 1889. 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
(Siegel.) Gr. v. Berchem. 
Vorstehende Erklärung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 11. September 1889. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
Gr. v. Berchem. 
  
  
  
(Nr. 9357.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil des Bezirks der Amtsgerichte in Neuß und Barmen. Vom 
9. September 1889. 
A## Grund des F. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs. 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz-Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im 8. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Neuß gehörige Gemeinde Büderich und 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Barmen gehörigen Fluren II bis VIII 
der Gemeinde Barmen 
am 1. Oktober 1889 beginnen soll. 
Berlin, den 9. September 1889. 
Der Justizminister. 
v. Schelling. 
 
	        
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