— 185 —
Mitglieder des Provinziallandtages sind, den Sitzungen desselben mit berathender
Stimme beiwohnen.
Der Provinziallandtag kann jedoch beschließen, einzelne, die Mitglieder des
Provinzialausschusses, den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen
Beamten persönlich berührenden Gegenstände in deren Abwesenheit und in geheimer
Sitzung zu verhandeln, sofern dieselben nicht Mitglieder des Provinziallandtages sind.
III. Von der Aufsicht uͤber die Verwaltung der Angelegenheiten
des Provinzialverbandes.
g. 36.
Die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzial-
verbandes wird von dem Oberpräsidenten, in höherer Instanz von dem Minister
des Innern geübt.
Die Beschwerde an die höhere Instanz ist innerhalb zwei Wochen zulässig.
S. 37.
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in dieser Verordnung zuge-
wiesenen Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Bestimmungen der
Gesetze gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde.
S. 38.
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der
Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsicht der Akten, insbesondere auch der
Haushaltsetats und Jahresrechnungen zu verlangen und Geschäftsrevisionen,
sowie in der Verbindung mit denselben Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu
veranlassen.
K. 39.
Der Königliche Landtagskommissarius (§. 35 der Provinzialordnung vom
27. März 1824), sowie die zu seiner Vertretung oder Unterstützung abgeordneten
Staatsbeamten sind befugt, den Sitzungen des Provinziallandtages und der von
ihm zur Vorbereitung seiner Beschlüsse gewählten Kommissionen beizuwohnen) die-
selben müssen auf Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
Der Oberpräsident ist befugt, an den Berathungen des Provinzialaus-
schusses und der Provinzialkommissionen entweder selbst oder durch einen zu seiner
Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten theilzunehmen.
S. 40.
Beschlüsse des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses oder einer
Provinzialkommission, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver-
letzen, hat der Oberpräsident, entstehendenfalls auf Anweisung des Ministers
des Innern, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu be-
anstanden.
Ges. Samml. 1889. (Nr. P359.) 37
4