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Die provinzialständische Kassenverwaltung verbleibt, bis zu der, der Ge-
nehmigung des Oberpräsidenten bedürfenden Errichtung einer eigenen provinzial-
ständischen Kasse, wie bisher, der Provinzial-Institutenkasse.
C. 46.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung
in Kraft.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt und erläßt die hierzu nöthigen Anordnungen und Instruktionen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Midiz Kiosk, den 5. November 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Herrfurth.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 12. Juni 1889, durch welchen genehmigt
worden ist, daß das der Preußischen Central-Boden-Kredit-Aktiengesellschaft
unter dem 21. März 1870 ertheilte Privilegium zur Ausgabe auf den
Inhaber lautender Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen auch unter
den am 13. April 1889 beschlossenen Statutänderungen bestehen bleibt,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt
Berlin Nr. 42 S. 375, ausgegeben den 18. Oktober 1889;
2) der Allerhöchste Erlaß vom 1. September 1889, betreffend die Herabsetzung
des Zinsfußes der von der Stadt Neubaldensleben auf Grund des Aller-
höchsten Privilegiums vom 15. November 1873 aufgenommenen Anleihe
auf 3½ Prozent, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Magde-
burg Nr. 41 S. 313, ausgegeben den 12. Oktober 1889;
3) das Allerhöchste Privilegium vom 7. September 1889 wegen Ausfertigung
auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Naumburg a. S.
im Betrage von 1520 000 Mark durch das Amtsblatt der Königl. Re-
gierung zu Merseburg Nr. 39 S. 295, ausgegeben den 28. September
1889.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.