— 9 —
Da die sub 1 und II näher bezeichneten Begradigungen des Glimbaches
und der Salze, wie hiermit beiderseits anerkannt wird, bereits vollständig aus-
geführt, auch die näher bezeichneten neuen Grenzsteine gemeinschaftlich gesetzt sind,
so tritt diese Vereinbarung nach erfolgter Ratifikation sofort in Kraft.
ie Grundsteuer von den ausgetauschten Grundstücken wird jedoch in dem
Jahre, in welchem die obige Vereinbarung in Kraft tritt, in der bisherigen Weise
unverändert fortgehoben und erst am 1. Januar des darauf folgenden Jahres wird
diese Grundsteuer abgeschrieben und in jedem der beiden Staaten für das ihm
zugefallene Hoheitsgebiet neu angelegt und erhoben.
Urkundlich ist vorstehender Vertrag von den beiderseitigen Kommissarien in
zwei gleichlautenden Exemplaren unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen Herford, den 22. November 1881.
Schötmar, den 19. November 1881.
(L. S.) (L. S.)
Der Königlich Preußische Landrath. Der Fürstlich Lippische Amtsrath.
v. Borries. A. v. Meien.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und der Austausch der Ratifikations-
Urkunden am 20. November 1888 zu Herford bewirkt worden.
Staatsvertrag
über die
Aenderung der Hoheitsgrenze zwischen dem Königreich Preußen und dem
Fürstenthum Lippe in der Nähe von Haus Dalbke an der Chaussee
von Brackwede nach Oerlinghausen.
Vom 15./18. Juni 1883.
Dar Fabrikbesitzer Max Dresel in Dalbke, Fürstenthums Lippe, hat vom Kolon
Buschmann in Senne II, Königreichs Preußen, ein dem Hoheitsgebiete des
Königreichs Preußen zugehöriges, 4,11 Ar großes, zwischen den Grenzsteinen 6/.
und 62/4 belegenes Wiesengrundstäck angekauft, danach den hier sowohl die
(Nr. 9316.)