Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Da die sub 1 und II näher bezeichneten Begradigungen des Glimbaches 
und der Salze, wie hiermit beiderseits anerkannt wird, bereits vollständig aus- 
geführt, auch die näher bezeichneten neuen Grenzsteine gemeinschaftlich gesetzt sind, 
so tritt diese Vereinbarung nach erfolgter Ratifikation sofort in Kraft. 
ie Grundsteuer von den ausgetauschten Grundstücken wird jedoch in dem 
Jahre, in welchem die obige Vereinbarung in Kraft tritt, in der bisherigen Weise 
unverändert fortgehoben und erst am 1. Januar des darauf folgenden Jahres wird 
diese Grundsteuer abgeschrieben und in jedem der beiden Staaten für das ihm 
zugefallene Hoheitsgebiet neu angelegt und erhoben. 
Urkundlich ist vorstehender Vertrag von den beiderseitigen Kommissarien in 
zwei gleichlautenden Exemplaren unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen Herford, den 22. November 1881. 
Schötmar, den 19. November 1881. 
(L. S.) (L. S.) 
Der Königlich Preußische Landrath. Der Fürstlich Lippische Amtsrath. 
v. Borries. A. v. Meien. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und der Austausch der Ratifikations- 
Urkunden am 20. November 1888 zu Herford bewirkt worden. 
Staatsvertrag 
über die 
Aenderung der Hoheitsgrenze zwischen dem Königreich Preußen und dem 
Fürstenthum Lippe in der Nähe von Haus Dalbke an der Chaussee 
von Brackwede nach Oerlinghausen. 
Vom 15./18. Juni 1883. 
Dar Fabrikbesitzer Max Dresel in Dalbke, Fürstenthums Lippe, hat vom Kolon 
Buschmann in Senne II, Königreichs Preußen, ein dem Hoheitsgebiete des 
Königreichs Preußen zugehöriges, 4,11 Ar großes, zwischen den Grenzsteinen 6/. 
und 62/4 belegenes Wiesengrundstäck angekauft, danach den hier sowohl die 
(Nr. 9316.)
	        
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