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Eigenthums-, wie die Hoheitsgrenze bildenden Bach so verlegt, daß das neue
Bachbett wiederum die Eigenthumsgrenze bildet und das angekaufte Grundstück
mit als Baugrund für ein neues Fabrikgebäude benutzt.
Dresel und Buschmann haben gebeten, das neue Bachlbett auch als
Hoheitsgrenze anzunehmen, das angekaufte Grundstück also aus Preußischer in
die Lippische Hoheit übergehen zu lassen. Nachdem sich gelegentlich der im
Jahre 1881 vorgenommenen periodischen Grenzrevision zwischen Preußen und
Lippe durch die technischen Untersuchungen des Königlich Preußischen Kataster-
kontroleurs Visarius aus Brakel und des Fürstlich Lippischen Baumeisters Petri
aus Detmold, sowie durch die Erörterungen der Grenzrevisions-Kommission, des
Königlich Preußischen Landraths v. Ditfurth aus Bielefeld und des Fürstlich
Lippischen Amtsraths v. Meien aus Schötmar, herausgestellt hat, daß mittelst
einer Aenderung des Grenzzuges zwischen den Grenzsteinen 62/4 und 62/5 das
Königreich Preußen für den fraglichen Verlust durch eine gleich große Fläche aus
Lippischem Gebiete in zweckmäßiger Weise entschädigt werden kann, haben die
beiderseitigen Staatsregierungen in den fraglichen Austausch und die Aenderung
der Hoheitsgrenze gewilligt und zur Erledigung dieser Angelegenheit
Preußischerseits:
den Königlichen Landrath v. Ditfurth in Bielefeld,
Lippischerseits:
den Fürstlichen Amtsrath v. Meien in Schötmar
zu Kommissarien bestellt.
Dieselben haben unter Vorbehalt der Ratifikation die folgende Vereinbarung
abgeschlossen, zu deren Erläuterung die hier angeheftete, vom Katasterkontroleur
Visarius und Baumeister Petri am 20. November 1880 aufgenommene Karte dient.
S. 1.
Lwischen den Grenzsteinen 62/3 und 62/4, östlich von der Brackwede-
Oerlinghausener Chaussee, in südlicher Richtung von dem Gehöfte des Kolon
Buschmann in Senne II und in nördlicher Richtung von dem Fabrik-Etablissement
des Max Dresel, Haus Dalbke, machte bisher der die Hoheitsgrenze bezeichnende
Bach einen scharfen Einschnitt in das Lippische Gebiet. Durch Gradlegung des
Wasserlaufs in Fortsetzung der Linie, wie der Bach sie östlich von der bezeichneten
Chaussee einschlägt, ist jener Winkel abgeschnitten und dadurch von dem Busch-
mannschen Wiesengrundstück Nr. 61 eine Fläche von 4/, 1 Ar abgetrennt. Die
bisherige Grenze wird nunmehr aufgegeben und die Mitte des neuen Wasserlaufs
als künftige Hoheitsgrenze angenommen.
Der dadurch für das Königreich Preußen entstehende Verlust wird westlich
von der Brackwede-Oerlinghausener Chaussee durch eine Grenzenderung vergütet,
welche dadurch bewirkt wird, daß der Grenzstein 62/4 um 3/8 Meter südlich in