Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Da  die  sub  1  und  II  näher  bezeichneten  Begradigungen  des  Glimbaches
und  der  Salze,  wie  hiermit  beiderseits  anerkannt  wird,  bereits  vollständig  ausgeführt,
  auch  die  näher  bezeichneten  neuen  Grenzsteine  gemeinschaftlich  gesetzt  sind,
so  tritt  diese  Vereinbarung  nach  erfolgter  Ratifikation  sofort  in  Kraft.

ie  Grundsteuer  von  den  ausgetauschten  Grundstücken  wird  jedoch  in  dem
Jahre,  in  welchem  die  obige  Vereinbarung  in  Kraft  tritt,  in  der  bisherigen  Weise
unverändert  fortgehoben  und  erst  am  1.  Januar  des  darauf  folgenden  Jahres  wird
diese  Grundsteuer  abgeschrieben  und  in  jedem  der  beiden  Staaten  für  das  ihm
zugefallene  Hoheitsgebiet  neu  angelegt  und  erhoben.

Urkundlich  ist  vorstehender  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Kommissarien  in
zwei  gleichlautenden  Exemplaren  unterzeichnet  und  besiegelt.
So  geschehen  Herford,  den  22.  November  1881.
Schötmar,  den  19.  November  1881.

(L.  S.)  (L.  S.)
Der  Königlich  Preußische  Landrath.  Der  Fürstlich  Lippische  Amtsrath.
v.  Borries.  A.  v.  Meien.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  am  20.  November  1888  zu  Herford  bewirkt  worden.

Staatsvertrag
über  die
Aenderung  der  Hoheitsgrenze  zwischen  dem  Königreich  Preußen  und  dem
Fürstenthum  Lippe  in  der  Nähe  von  Haus  Dalbke  an  der  Chaussee
von  Brackwede  nach  Oerlinghausen.

Vom  15./18.  Juni  1883.

Dar  Fabrikbesitzer  Max  Dresel  in  Dalbke,  Fürstenthums  Lippe,  hat  vom  Kolon

Buschmann  in  Senne  II,  Königreichs  Preußen,  ein  dem  Hoheitsgebiete  des

Königreichs  Preußen  zugehöriges,  4,11  Ar  großes,  zwischen  den  Grenzsteinen  6/.

und  62/4  belegenes  Wiesengrundstäck  angekauft,  danach  den  hier  sowohl  die
(Nr.  9316.)