— 30 —
Ausgeschlossen ist dabei jede Theilung eines unter besonderer Nummer aufgeführten
Stücks der Gottesdienstordnung.
Eine theilweise Einführung kann vom Landeskonsistorium beanstandet werden,
wenn die Ordnung des Gottesdienstes dadurch sinnwidrig gestaltet wird.
Die getroffene Feststellung kann nur durch übereinstimmenden Beschluß von
Pfarrer und Kirchenvorstand geändert werden.
Soweit solche Feststellung nicht getroffen ist, verbleibt dem Pfarrer die
Auswahl, unbeschadet der Befugniß der Kirchenobern, für diese Auswahl Vorschrift
zu ertheilen.
S. 3.
Dem Landeskonsistorium bleibt es überlassen, die durch dieses Kirchengesetz
eingeführte Ordnung, soweit dieselbe für den Gebrauch der Gemeinde bestimmt
ist, dem Gesangbuch beizufügen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 20. Februar 1889.
(L. S.) Wilhelm.
v. Goßler.
Redigirt im Bureau des Staateministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.