Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Ausgeschlossen  ist  dabei  jede  Theilung  eines  unter  besonderer  Nummer  aufgeführten
Stücks  der  Gottesdienstordnung.

Eine  theilweise  Einführung  kann  vom  Landeskonsistorium  beanstandet  werden,
wenn  die  Ordnung  des  Gottesdienstes  dadurch  sinnwidrig  gestaltet  wird.

Die  getroffene  Feststellung  kann  nur  durch  übereinstimmenden  Beschluß  von
Pfarrer  und  Kirchenvorstand  geändert  werden.

Soweit  solche  Feststellung  nicht  getroffen  ist,  verbleibt  dem  Pfarrer  die
Auswahl,  unbeschadet  der  Befugniß  der  Kirchenobern,  für  diese  Auswahl  Vorschrift
  zu  ertheilen.

S.  3.
Dem  Landeskonsistorium  bleibt  es  überlassen,  die  durch  dieses  Kirchengesetz

eingeführte  Ordnung,  soweit  dieselbe  für  den  Gebrauch  der  Gemeinde  bestimmt
ist,  dem  Gesangbuch  beizufügen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  20.  Februar  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Goßler.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.