— 38 —
verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 Mark, welche vor
dem 1. Januar 1891 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
finden die Bestimmungen der §#§. 4 und 6 des Gesetzes vom 28. September 1866
(Gesetz Samml. S. 607) Anwendung.
C. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beaustragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 1. April 1889.
(. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. Gr. v. Bismarck.
Herrfurth. v. Schelling.