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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNM. 7. —
Inhalt: Geseh, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 1. April 1889/90,
S. 37. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amteblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 61.
Nr. 9324.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom
1. April 1889/90. Vom 1. April 1889.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
s Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom 1. April 1889/90 wird
in Einnahme
auf 1513894 879 Mark und
in Ausgabe
auf 1513 894 879 Mark,
nämlich
auf 1436 952 483 Mark an fortdauernden und
auf 76942 396 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt.
8g. 2.
Im Jahre vom 1. April 1889/90 können nach Anordnung des Finanzministers
zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonde der Generalstaatskasse
Ges. Sammi. 1889. r. 9324.)
Ausgegeben zu Berlin den 5. April 1889.