Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNM.  7.  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April  1889/90,
S.  37.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amteblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  61.

 

Nr.  9324.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1889/90.  Vom  1.  April  1889.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

s  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1889/90  wird

in  Einnahme
auf  1513894  879  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1513  894  879  Mark,
nämlich
auf  1436  952  483  Mark  an  fortdauernden  und
auf  76942  396  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.
8g.  2.

Im  Jahre  vom  1.  April  1889/90  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonde  der  Generalstaatskasse
Ges.  Sammi.  1889.  r.  9324.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  April  1889.