Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. S. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Herne, S. 63. — Geseh, betreffend die
Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888, S. 61.
(Nr. 9325.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Herne. Vom 20. März 1889.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
g. 1.
In der Gemeinde Herne, im Landkreise Bochum, wird ein Amtsgericht
errichtet. Demselben werden zugelegt, unter Abtrennung vom Bezirke des Amts-
gerichts zu Bochum:
1) aus dem Landkreise Bochum:
die Gemeinden Herne, Horsthausen, Baukau und Hiltrop des
Amtes Herne;
2) aus dem Kreise Gelsenkirchen:
die Gemeinde Holsterhausen des Amtes Wanne.
2
Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche Ver-
ordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 20. März 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Mayhbach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. Gr. v. Bismarck.
Herrfurth. v. Schelling.
Ges. Samuil. 1889. (Nr. 9325 9326.) 14
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1889.