Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Nachträge erworben haben sollte, wird der Betrag der ihm zu gewährenden 
Pension beziehungsweise der seinen etwaigen Hinterbliebenen auf Grund des letzt- 
genannten Gesetzes oder des Preußischen Gesetzes, betreffend die Fürsorge 2c., vom 
20. Mai 1882 und etwa dazu ergehender Nachträge zu gewährenden Wittwen- 
und Waisengelder auf die nach dem Statut der Pensionskasse der Werra-Eisen- 
bahngesellschaft zu zahlenden Beträge in Anrechnung gebracht und aus den Mitteln 
der Stadt Schmalkalden von den statutmäßigen Bezügen nur derjenige Betrag 
gewährt, um welchen diese Bezüge etwa die seitens des Preußischen Staates zu 
gewährenden Bezüge übersteigen. 
S. 7. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes- 
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. Dieses Abkommen wird 
hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche Genehmigung nicht bis zum 
1. Juli 1890 erlangt ist. 
. S. 
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. 
Erfurt, den 22. Dezember 1889. 
Königliche Eisenbahndirektion. 
(L. S.) Wehrmann. 
Schmalkalden, den 30. Dezember 1889. 
Der Stadtrath. 
Brack. Kaupert. Nordmever. A. Ernst. Fuckel. Arnhardt. 
Ernst Lesser. H. A. Erbe. R. Fulda. 
Der Bürgerausschuß. 
W. Wachenfeld. E. Eichel. Bleymüller. Homburg. Heckel. 
R. Lesser. J. Böhme. F. Fellmeier. C. F. Linde. Feickert. 
Ed. Luther. Marsteller. R. Matthias. C. Brock. J. Rudolph. 
Zu dem vorstehenden Vertrage wird hierdurch auf Grund des §. 84 Nr. 2 
der Kurhessischen Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 und des §. 16 Absatz 3 
des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 die Genehmigung ertheilt. 
Cassel, am 6. Januar 1890. 
(L. S.) 
Namens des Bezirksausschusses. 
Der Vorsitzende. 
Rothe.
	        
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