Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

entfallenden Betrages (F. 4) behufs statutenmäßiger Vertheilung an die Inhaber 
der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts- 
kasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
S. 6. 
Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am l. des zweiten auf die Perfektion 
dieses Vertrages folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. April 
1890 ab die Verwaltung und der Betrieb des Westholsteinischen Eisenbahn- 
unternehmens für Rechnung des Staates erfolgen, so daß also die Einkünfte 
der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
Die Westholsteinische Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die 
Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion 
führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen 
Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages 
das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an den Staat 
zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf 
den Staat soll derjenige Beamte der Westholsteinischen Eisenbahngesellschaft zur 
Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle 
das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin eventuell die an dessen Stelle ge- 
tretene Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen wird. 
F. 7. 
Sofern die für das Betriebsjahr 1889/90 auf die Stammektien beziehungs- 
weise Prioritäts-Stammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der 
Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statuten- 
mäßiger Weise festgestellt. 
Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft 
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt. 
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des 
Ueberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den Bestimmungen des 
Statuts. 
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Westholsteinischen Eisenbahngesell- 
schaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages 
handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrath 
alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt.
	        
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