entfallenden Betrages (F. 4) behufs statutenmäßiger Vertheilung an die Inhaber
der Aktien zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf-
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts-
kasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt,
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
S. 6.
Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am l. des zweiten auf die Perfektion
dieses Vertrages folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. April
1890 ab die Verwaltung und der Betrieb des Westholsteinischen Eisenbahn-
unternehmens für Rechnung des Staates erfolgen, so daß also die Einkünfte
der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen.
Die Westholsteinische Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die
Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion
führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen
Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages
das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an den Staat
zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf
den Staat soll derjenige Beamte der Westholsteinischen Eisenbahngesellschaft zur
Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle
das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin eventuell die an dessen Stelle ge-
tretene Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen wird.
F. 7.
Sofern die für das Betriebsjahr 1889/90 auf die Stammektien beziehungs-
weise Prioritäts-Stammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der
Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statuten-
mäßiger Weise festgestellt.
Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt.
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des
Ueberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den Bestimmungen des
Statuts.
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Westholsteinischen Eisenbahngesell-
schaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages
handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrath
alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt.