Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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S. 4. 
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, 
den Inhabern von Aktien der Schleswig-Holsteinischen Marschbahngesellschaft, 
gegen Abtretung ihrer Rechte, d. ab. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zu- 
gehörigen Dividendenscheinen und Talons, eine Absindung anzubieten, und zwar: 
a) für je zwei Stammaktien Lit. A à 450 Mark Staatsschuldverschrei- 
bungen der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von 
Vierhundert und fünfzig Mark, 
b) für je eine Stammaktie Lit. B à 450 Mark eine Staatsschuldverschrei- 
bung der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von Ein- 
hundert und fünfzig Mark, sowie eine baare Zuzahlung von 12 Mark, 
JP) für je eine Stammaktie Lit. C à 450 Mark eine Staatsschuldverschrei- 
bung der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von 
Einhundert und fünfzig Mark, sowie eine baare Zuzahlung von 12 Mark, 
d) für je sieben Stamm-Prioritätsaktien Lit. A à 450 Mark Staats- 
schuldverschreibungen der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nenn- 
werthe von Dreitausend neunhundert Mark, 
e) für je sieben Stamm-Prioritätsaktien Lit. B à 450 Mark Staats- 
schuldverschreibungen der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nenn- 
werthe von Viertausend und fünfzig Mark, sowie eine baare Zuzahlung 
von 9 Mark für jede Aktie, 
1) für je eine Stamm-Prioritätsaktie Lit. Cà 450 Mark Staatsschuld- 
verschreibungen der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe 
von Vierhundert und fünfzig Mark, 
sämmtliche Staatsschuldverschreibungen mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Ja- 
nuar 1890. 
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesell- 
schaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische 
Stimmrecht aus. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem 
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in 
Zwischenräumen von wenigstens einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausch 
wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
§. 5. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell- 
schaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Ab- 
tretung des Unternehmens (F. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Aktien entfallenden Betrages (§. 4) behufs statutenmäßiger Vertheilung an die 
Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig, sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts- 
kasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreile. abzuliefern. 
Ges. Samml. 1890. (Nr. 9383.)
	        
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