Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Uebertrag. . 54 355 000 Mark, 146 3379 000 Mark, 
12) zur Deckung der Mehrkosten für 
den Bau der Eisenbahn von 
Solingen nach Vohwinkel die 
Summe von . . . .. . .... ... 230000 
13) zur Gewährung eines weiteren 
Luschusses zu den Grunderwerbs- 
kosten: 
a) der Eisenbahn von Prüm 
nach Rothe Erde (Aachen) 
mit Abzweigung nach Mal- 
medy die Summe von. 488 466 
b) der Eisenbahn von Ahr- 
weiler nach Adenau die 
Summe von . . . .. . ... 204000 
zusammen 55277466 
insgesammt 201 656 466 Mark 
zu verwenden. 
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. I Lit. a aufgeführten Bahnen 
ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 
A. Der gesammte zum Bau der unter Nr. 1 bis 30 bezeichneten Bahnen 
und deren Nebenanlagen nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen 
Arbeiten oder im Enteignungsverfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund 
und Boden ist der Staatsregierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach 
den landesgesetzlichen Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich 
und lastenfrei — der dauernd erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend 
erforderliche zur Benutzung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder 
die Erstattung der sämmtlichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der 
freien Vereinbarung oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller 
Nebenentschädigungen für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in 
rechtsgültiger Form zu übernehmen und sicherzustellen, und zwar: 
a) bezüglich der Linien unter Nr. I Lit. a 1 bis 4, 6 bis 15, 17, 18b 
und 19 bis 30 in der ganzen Ausdehnung, 
b) bezüglich der Linie unter Nr. I Lit. a 5 (Rogasen—Dratzig Kreuzl) für 
die Strecke von Rogasen bis Dratzig, 
I) bezüglich der Linie unter Nr. I Lit. a 16 (Georgenthal—Friedrichroda), 
soweit der erforderliche Grund und Boden sich im Eigenthum des 
Gothaischen Staates befindet, 
d) bezüglich der Linie unter Nr. I Lit. a 18a (Hagenow—Oldesloe) für 
die im Mecklenburg-Schwerinschen und im Lübeckischen Staatsgebiete 
belegenen Theilstrecken, für die im Lübeckischen Gebiete belegene Strecke 
(Nr. 9386.)
	        
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