Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 131 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 23.— 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß vom 3. Mai 1890, betreffend die Aufnahme der bei den Regierungen etats- 
mäßig angestellten Bauinspektoren (beziehungsweise Titulatur-Bauräthe) unter die Jahl der bautechnischen 
Mitglieder der Regierungen, S. 131. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 132. 
  
  
(Nr. 9391.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Mai 1890, betreffend die Aufnahme der bei den 
Regierungen etatsmäßig angestellten Bauinspektoren (beziehungsweise Titulatur- 
Bauräthe) unter die Jahl der bautechnischen Mitglieder der Regierungen. 
A## Ihren Bericht vom 26. April d. J. genehmige Ich, daß die bei den 
Regierungen etatsmäßig angestellten Bauinspektoren (beziehungsweise Titular-Bau- 
räthe) unter die Zahl der bautechnischen Mitglieder der Regierungen (§. 48 der 
Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den Königlich Preußischen 
Staaten vom 23. Oktober 1817) aufgenommen werden. Das Stimmrecht der- 
selben im Plenum (D. V der Kabinetsordre vom. 31. Dezember 1825) wird, wie 
bei den Regierungsassessoren, auf die von ihnen bearbeiteten Sachen beschränkt, 
während den Regierungs= und Bauräthen das Stimmrecht auch in den den Bau- 
knspettonen (beziehungsweise Titular-Bauräthen) zu überweisenden Angelegenheiten 
verbleibt. 
Altenburg, den 3. Mai 1890. 
Wilhelm. 
v. Maybach. v. Scholz. Herrfurth. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten, den Finanzminister 
und den Minister des Innern. 
—–— — — 
Ges. Samml. 1890. (Nr. 9391.) 32 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1890.
	        
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