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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 23.—
Inhalt: Allerhöchster Erlaß vom 3. Mai 1890, betreffend die Aufnahme der bei den Regierungen etats-
mäßig angestellten Bauinspektoren (beziehungsweise Titulatur-Bauräthe) unter die Jahl der bautechnischen
Mitglieder der Regierungen, S. 131. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 132.
(Nr. 9391.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Mai 1890, betreffend die Aufnahme der bei den
Regierungen etatsmäßig angestellten Bauinspektoren (beziehungsweise Titulatur-
Bauräthe) unter die Jahl der bautechnischen Mitglieder der Regierungen.
A## Ihren Bericht vom 26. April d. J. genehmige Ich, daß die bei den
Regierungen etatsmäßig angestellten Bauinspektoren (beziehungsweise Titular-Bau-
räthe) unter die Zahl der bautechnischen Mitglieder der Regierungen (§. 48 der
Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den Königlich Preußischen
Staaten vom 23. Oktober 1817) aufgenommen werden. Das Stimmrecht der-
selben im Plenum (D. V der Kabinetsordre vom. 31. Dezember 1825) wird, wie
bei den Regierungsassessoren, auf die von ihnen bearbeiteten Sachen beschränkt,
während den Regierungs= und Bauräthen das Stimmrecht auch in den den Bau-
knspettonen (beziehungsweise Titular-Bauräthen) zu überweisenden Angelegenheiten
verbleibt.
Altenburg, den 3. Mai 1890.
Wilhelm.
v. Maybach. v. Scholz. Herrfurth.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten, den Finanzminister
und den Minister des Innern.
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Ges. Samml. 1890. (Nr. 9391.) 32
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1890.