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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 23.—
Inhalt: Allerhöchster Erlaß vom 3. Mai 1890, betreffend die Aufnahme der bei den Regierungen etatsmäßig
angestellten Bauinspektoren (beziehungsweise Titulatur-Bauräthe) unter die Jahl der bautechnischen
Mitglieder der Regierungen, S. 131. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 132.
(Nr. 9391.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Mai 1890, betreffend die Aufnahme der bei den
Regierungen etatsmäßig angestellten Bauinspektoren (beziehungsweise Titulatur-Bauräthe)
unter die Jahl der bautechnischen Mitglieder der Regierungen.
A## Ihren Bericht vom 26. April d. J. genehmige Ich, daß die bei den
Regierungen etatsmäßig angestellten Bauinspektoren (beziehungsweise Titular-Bauräthe)
unter die Zahl der bautechnischen Mitglieder der Regierungen (§. 48 der
Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den Königlich Preußischen
Staaten vom 23. Oktober 1817) aufgenommen werden. Das Stimmrecht derselben
im Plenum (D. V der Kabinetsordre vom. 31. Dezember 1825) wird, wie
bei den Regierungsassessoren, auf die von ihnen bearbeiteten Sachen beschränkt,
während den Regierungs= und Bauräthen das Stimmrecht auch in den den Bauknspettonen
(beziehungsweise Titular-Bauräthen) zu überweisenden Angelegenheiten
verbleibt.
Altenburg, den 3. Mai 1890.
Wilhelm.
v. Maybach. v. Scholz. Herrfurth.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten, den Finanzminister
und den Minister des Innern.
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Ges. Samml. 1890. (Nr. 9391.) 32
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1890.