Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  23.—

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Mai  1890,  betreffend  die  Aufnahme  der  bei  den  Regierungen  etatsmäßig
  angestellten  Bauinspektoren  (beziehungsweise  Titulatur-Bauräthe)  unter  die  Jahl  der  bautechnischen
Mitglieder  der  Regierungen,  S.  131.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  132.

 

 

(Nr.  9391.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Mai  1890,  betreffend  die  Aufnahme  der  bei  den
Regierungen  etatsmäßig  angestellten  Bauinspektoren  (beziehungsweise  Titulatur-Bauräthe)
  unter  die  Jahl  der  bautechnischen  Mitglieder  der  Regierungen.

A##  Ihren  Bericht  vom  26.  April  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  bei  den
Regierungen  etatsmäßig  angestellten  Bauinspektoren  (beziehungsweise  Titular-Bauräthe)
  unter  die  Zahl  der  bautechnischen  Mitglieder  der  Regierungen  (§.  48  der
Instruktion  zur  Geschäftsführung  der  Regierungen  in  den  Königlich  Preußischen
Staaten  vom  23.  Oktober  1817)  aufgenommen  werden.  Das  Stimmrecht  derselben
  im  Plenum  (D.  V  der  Kabinetsordre  vom.  31.  Dezember  1825)  wird,  wie
bei  den  Regierungsassessoren,  auf  die  von  ihnen  bearbeiteten  Sachen  beschränkt,
während  den  Regierungs=  und  Bauräthen  das  Stimmrecht  auch  in  den  den  Bauknspettonen
  (beziehungsweise  Titular-Bauräthen)  zu  überweisenden  Angelegenheiten
verbleibt.

Altenburg,  den  3.  Mai  1890.

Wilhelm.
v.  Maybach.  v.  Scholz.  Herrfurth.

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  den  Finanzminister
und  den  Minister  des  Innern.

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Ges.  Samml.  1890.  (Nr.  9391.)  32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juni  1890.