Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 137 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
      
Juhalt: * 1 betzessond 2 Fealtelung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für das Johr vom 
, Geseh, betreffend die esshellung eines Nachtrags zum Staatshaus- 
in e 7 5 5/ n vem 1. April 1890/% S. 1 
  
(Nr. 9395.) Geseß Petrefend die Feststellung eines Nachtrags zum Slaatshaushalts= Etat für 
Jahr vom 1. April 1890/91. Vom 17. Juni 1890 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
. Z.1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts- 
Etat für das Jahr vom 1. April 1890/91 wird 
in Einnahme 
auf 206 690 Mark und 
in Ausgabe, neben einem Zu- und Abgang bei den dauernden Aus- 
gaben von 18 000 000 Mark, 
auf 206 690 Mark, 
nämlich: 
auf 61 690 Mark an dauernden und 
auf 145 000 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgestellt und tritt dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1890/91 
inzu. 
* S. 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 17. Juni 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. 
Frhr. v. Berlepsch. 
Ges. Samml. 1890. (Nr. 9305.) 35 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1890.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.