Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 174 — 
Zugänglichkeit der Ansiedelung ist die Anwendung des polizeilichen Zwangsver- 
fahrens zulässig. 
Von der Bedingung der Zugänglichkeit durch einen fahrbaren Weg kann 
unter besonderen Umständen abgesehen werden. 
Die Ansiedelungsgenehmigung ist ferner zu versagen, wenn und so lange 
die Gemeinde-, Kirchen= und Schulverhältnisse der Ansiedelung nicht in einer 
dem öffentlichen Interesse und den örtlichen Verhältnisse entsprechenden Weise 
geordnet sind. 
g. 3. 
Die Ansiedelungsgenehmigung kann versagt werden, wenn gegen die An- 
siedelung von dem Eigenthümer, dem Nutzungs= oder Gebrauchsberechtigten oder 
dem Bächter eines benachbarten Grundstücks, von dem Vorstande des Gemeinde- 
(Guts-) Bezirks (Magistrat, Gemeinderath u. s. w.), zu welchem das zu besiedelnde 
Grundstück gehört, oder von dem Vorstande eines derjenigen Gemeinde-(Guts.) 
Bezirke, an welche dasselbe grenzt, Einspruch erhoben und der Einspruch durch 
Thatsachen begründet wird, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedelung 
das Gemeindeinteresse oder den Schutz der Nutzungen benachbarter Grundstücke 
aus dem Feld= oder Gartenbau, aus der Forstwirthschaft, der Jagd oder der 
Fischerei gefährden werde. 
S. 4. 
Vor der Ertheilung der Ansiedelungsgenehmigung sind die betbeiligten Ge- 
meinde-(Guts-) Vorstände (§. 3) von dem Antrage in Kenntniß zu setzen. Diese 
haben den Antrag innerhalb ihrer Gemeinden (Gutsbezirke) auf ortsübliche Art 
mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß gegen den Antrag von den Eigen- 
thümern, Nutzungs-, Gebrauchsberechtigten und Pächtern der benachbarten Grund- 
stücke innerhalb einer Präklusivfrist von zwei Wochen bei dem Landrathe, in 
Stadtkreisen bei der Ortspolizeibehörde, Einspruch erhoben werden könne, wenn der 
Einspruch sich durch Thatsachen der im F. 3 bezeichneten Art begründen lasse. 
Die erhobenen Einsprüche sind von dem Landrathe, in Stadtkreisen von 
der Ortspolizeibehörde, geeignetenfalls nach Anhörung des Antragstellers und der- 
jenigen, welche Einspruch erhoben haben, sowie nach Aufnahme des Beweises 
zu prüfen. 
d. 5. 
Die Versagung der Genehmigung auf Grund des §. 2 oder auf Grund 
erhobener Einsprüche (I. 3), sowie die Zurückweisung der gegen die Ansiedelungs- 
genehmigung erhobenen Einsprüche erfolgt durch einen Bescheid des Landraths, 
in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde, welcher mit Gründen zu versehen und dem 
Antragsteller, sowie denjenigen, welche Einspruch erhoben haben, zu eröffnen ist. 
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie denienigen, welche Ein- 
spruch erhoben haben, innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren offen. 
Zuständig ist der Bezirksausschuß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.