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Zugänglichkeit der Ansiedelung ist die Anwendung des polizeilichen Zwangsver-
fahrens zulässig.
Von der Bedingung der Zugänglichkeit durch einen fahrbaren Weg kann
unter besonderen Umständen abgesehen werden.
Die Ansiedelungsgenehmigung ist ferner zu versagen, wenn und so lange
die Gemeinde-, Kirchen= und Schulverhältnisse der Ansiedelung nicht in einer
dem öffentlichen Interesse und den örtlichen Verhältnisse entsprechenden Weise
geordnet sind.
g. 3.
Die Ansiedelungsgenehmigung kann versagt werden, wenn gegen die An-
siedelung von dem Eigenthümer, dem Nutzungs= oder Gebrauchsberechtigten oder
dem Bächter eines benachbarten Grundstücks, von dem Vorstande des Gemeinde-
(Guts-) Bezirks (Magistrat, Gemeinderath u. s. w.), zu welchem das zu besiedelnde
Grundstück gehört, oder von dem Vorstande eines derjenigen Gemeinde-(Guts.)
Bezirke, an welche dasselbe grenzt, Einspruch erhoben und der Einspruch durch
Thatsachen begründet wird, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedelung
das Gemeindeinteresse oder den Schutz der Nutzungen benachbarter Grundstücke
aus dem Feld= oder Gartenbau, aus der Forstwirthschaft, der Jagd oder der
Fischerei gefährden werde.
S. 4.
Vor der Ertheilung der Ansiedelungsgenehmigung sind die betbeiligten Ge-
meinde-(Guts-) Vorstände (§. 3) von dem Antrage in Kenntniß zu setzen. Diese
haben den Antrag innerhalb ihrer Gemeinden (Gutsbezirke) auf ortsübliche Art
mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß gegen den Antrag von den Eigen-
thümern, Nutzungs-, Gebrauchsberechtigten und Pächtern der benachbarten Grund-
stücke innerhalb einer Präklusivfrist von zwei Wochen bei dem Landrathe, in
Stadtkreisen bei der Ortspolizeibehörde, Einspruch erhoben werden könne, wenn der
Einspruch sich durch Thatsachen der im F. 3 bezeichneten Art begründen lasse.
Die erhobenen Einsprüche sind von dem Landrathe, in Stadtkreisen von
der Ortspolizeibehörde, geeignetenfalls nach Anhörung des Antragstellers und der-
jenigen, welche Einspruch erhoben haben, sowie nach Aufnahme des Beweises
zu prüfen.
d. 5.
Die Versagung der Genehmigung auf Grund des §. 2 oder auf Grund
erhobener Einsprüche (I. 3), sowie die Zurückweisung der gegen die Ansiedelungs-
genehmigung erhobenen Einsprüche erfolgt durch einen Bescheid des Landraths,
in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde, welcher mit Gründen zu versehen und dem
Antragsteller, sowie denjenigen, welche Einspruch erhoben haben, zu eröffnen ist.
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie denienigen, welche Ein-
spruch erhoben haben, innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren offen.
Zuständig ist der Bezirksausschuß.