Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

176 — 
10. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. Von 
diesem Zeitpunkte ab sind sämmtliche entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. 
Diejenigen anderweiten Bestimmungen, welche die Errichtung von Gebäuden 
in der Nähe von Forsten, Eisenbahnen, Chausseen, öffentlichen Gewässern, 
Strömen, Kanälen, Deichen, Bergwerken, Pulvermagazinen und anderen Anlagen 
polizeilichen Beschränkungen unterwerfen, werden von dem gegenwärtigen Gesetz 
nicht berührt. 
S. 11. 
Die zuständigen Minister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 11. Jumi 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Mayhbach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. 
Frhr. v. Berlepsch. 
  
Redigirt in Bureau des Staat#sministeriums. 
Berlin, gedruckt i in der Reichodruderei.
	        
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