Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Zugänglichkeit  der  Ansiedelung  ist  die  Anwendung  des  polizeilichen  Zwangsverfahrens
  zulässig.

Von  der  Bedingung  der  Zugänglichkeit  durch  einen  fahrbaren  Weg  kann
unter  besonderen  Umständen  abgesehen  werden.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  ferner  zu  versagen,  wenn  und  so  lange
die  Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schulverhältnisse  der  Ansiedelung  nicht  in  einer
dem  öffentlichen  Interesse  und  den  örtlichen  Verhältnisse  entsprechenden  Weise
geordnet  sind.

g.  3.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  kann  versagt  werden,  wenn  gegen  die  Ansiedelung
  von  dem  Eigenthümer,  dem  Nutzungs=  oder  Gebrauchsberechtigten  oder
dem  Bächter  eines  benachbarten  Grundstücks,  von  dem  Vorstande  des  Gemeinde-(Guts-)
  Bezirks  (Magistrat,  Gemeinderath  u.  s.  w.),  zu  welchem  das  zu  besiedelnde
Grundstück  gehört,  oder  von  dem  Vorstande  eines  derjenigen  Gemeinde-(Guts.)
Bezirke,  an  welche  dasselbe  grenzt,  Einspruch  erhoben  und  der  Einspruch  durch
Thatsachen  begründet  wird,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die  Ansiedelung
das  Gemeindeinteresse  oder  den  Schutz  der  Nutzungen  benachbarter  Grundstücke
aus  dem  Feld=  oder  Gartenbau,  aus  der  Forstwirthschaft,  der  Jagd  oder  der
Fischerei  gefährden  werde.

S.  4.

Vor  der  Ertheilung  der  Ansiedelungsgenehmigung  sind  die  betbeiligten  Gemeinde-(Guts-)
  Vorstände  (§.  3)  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  zu  setzen.  Diese
haben  den  Antrag  innerhalb  ihrer  Gemeinden  (Gutsbezirke)  auf  ortsübliche  Art
mit  dem  Bemerken  bekannt  zu  machen,  daß  gegen  den  Antrag  von  den  Eigenthümern,
  Nutzungs-,  Gebrauchsberechtigten  und  Pächtern  der  benachbarten  Grundstücke
  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von  zwei  Wochen  bei  dem  Landrathe,  in
Stadtkreisen  bei  der  Ortspolizeibehörde,  Einspruch  erhoben  werden  könne,  wenn  der
Einspruch  sich  durch  Thatsachen  der  im  F.  3  bezeichneten  Art  begründen  lasse.

Die  erhobenen  Einsprüche  sind  von  dem  Landrathe,  in  Stadtkreisen  von
der  Ortspolizeibehörde,  geeignetenfalls  nach  Anhörung  des  Antragstellers  und  derjenigen,
  welche  Einspruch  erhoben  haben,  sowie  nach  Aufnahme  des  Beweises
zu  prüfen.

d.  5.

Die  Versagung  der  Genehmigung  auf  Grund  des  §.  2  oder  auf  Grund
erhobener  Einsprüche  (I.  3),  sowie  die  Zurückweisung  der  gegen  die  Ansiedelungsgenehmigung
  erhobenen  Einsprüche  erfolgt  durch  einen  Bescheid  des  Landraths,
in  Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehörde,  welcher  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem
Antragsteller,  sowie  denjenigen,  welche  Einspruch  erhoben  haben,  zu  eröffnen  ist.

Gegen  den  Bescheid  steht  dem  Antragsteller,  sowie  denienigen,  welche  Einspruch
  erhoben  haben,  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  offen.

Zuständig  ist  der  Bezirksausschuß.