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10.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. Von
diesem Zeitpunkte ab sind sämmtliche entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.
Diejenigen anderweiten Bestimmungen, welche die Errichtung von Gebäuden
in der Nähe von Forsten, Eisenbahnen, Chausseen, öffentlichen Gewässern,
Strömen, Kanälen, Deichen, Bergwerken, Pulvermagazinen und anderen Anlagen
polizeilichen Beschränkungen unterwerfen, werden von dem gegenwärtigen Gesetz
nicht berührt.
S. 11.
Die zuständigen Minister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 11. Jumi 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Mayhbach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy.
Frhr. v. Berlepsch.
Redigirt in Bureau des Staat#sministeriums.
Berlin, gedruckt i in der Reichodruderei.