Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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10.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  seiner  Verkündigung  in  Kraft.  Von
diesem  Zeitpunkte  ab  sind  sämmtliche  entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben.
Diejenigen  anderweiten  Bestimmungen,  welche  die  Errichtung  von  Gebäuden
in  der  Nähe  von  Forsten,  Eisenbahnen,  Chausseen,  öffentlichen  Gewässern,
Strömen,  Kanälen,  Deichen,  Bergwerken,  Pulvermagazinen  und  anderen  Anlagen
polizeilichen  Beschränkungen  unterwerfen,  werden  von  dem  gegenwärtigen  Gesetz
nicht  berührt.
S.  11.
Die  zuständigen  Minister  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  11.  Jumi  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Mayhbach.  Frhr.  Lucius  v.  Ballhausen.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Herrfurth.  v.  Schelling.  v.  Verdy.
Frhr.  v.  Berlepsch.

 

Redigirt  in  Bureau  des  Staat#sministeriums.

Berlin,  gedruckt  i  in  der  Reichodruderei.