— 177 —
Gesetz-Sammlung
für die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 28. —
Inuhalt: Gesetz über die Termine bei Verträgen über Wohnungsmiethen in den Provinzen Schleswig-Holstein,
Hannover und Hessen-Nassau, S. 177. — Statuten über die Stiftung eines „Allgemeinen Ehren-
zeichens in Gold S. 178.
(Nr. 9398.) Gesetz über die Termine bei Verträgen über Wohnungsmiethen in den Provinzen
Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen= Nassau. Vom 4. Juni 1890.
Y ,Q
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für die Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau,
unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Wenn der Anfang oder das Ende eines Wohnungsmiethsvertrages auf
Ostern oder die Frühlingsziehzeit, auf Johannis, auf Michaelis oder die Herbst-
ziehzeit oder auf Weihnachten bestimmt ist, so soll unter diesen Ausdrücken der
Afang eines Kalendervierteljahres verstanden werden und demgemäß der 1. April,
1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar als Umzugstermin gelten, sofern nicht der
Vertrag ausdrücklich ein Anderes bedingt.
Das Gleiche gilt von den in den Wohnungsmiethsverträgen bestimmten
Kündigungsfristen.
d. 2.
Die Ortspolizeibehörde kann für die Räumung von Wohnungen mehrtägige
Räumungsfristen durch eine auf Grund des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 — Gesetz-Samml. S. 265 — beziehentlich auf Grund der
Verordnung über denselben Gegenstand vom 20. September 1867 — Gesetz-
Samml. S. 1529 — und des Gesetzes vom 7. Januar 1870 für Lauenburg
— Offizielles Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg S. 13 — sowie des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 — Gesetz
Samml. S. 195 — zu erlassende Polizeiverordnung bestimmen.
Ges. Samml. 1890. (Tr. 9398—9399.) 41
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1890.