Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Den Vorsitz des Kirchenvorstandes führt der Pfarrer, unter mehreren 
Pfarrern der nach Dienstjahren älteste. 
Bei Erledigung des Pfarramtes oder in Fällen dauernder Verhinderung 
tritt ein vom Konsistorium zu ernennender Geistlicher als stellvertretender Pfarr- 
geistlicher in den Kirchenvorstand ein. 
S. 6. 
Der Kirchenvorstand versammelt sich zu ordentlicher Sitzung in der Regel 
monatlich einmal an dem ein-für allemal von ihm festgesetzten Tage; zu außer- 
ordentlicher Sitzung, so oft der Vorsitzende denselben durch schriftliche oder orts- 
übliche Einladung beruft. Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn 
mindestens die Hälfte der Kirchenältesten unter Angabe des Zweckes dieselbe be- 
antragt. Zu den Sitzungen ist in der Regel ein kirchliches Gebäude zu benutzen. 
S. 7. 
Die Sitzungen des Kirchenvorstandes sind nicht öffentlich. Sie werden 
mit Gebet eröffnet und in der Regel mit Gebet geschlossen. Jedes Mitglied des 
Kirchenvorstandes ist verpflichtet, über alle die Seelsorge und die Kirchenzucht, 
die Amtsthätigkeit des Pfarrers und der Kirchendiener berührenden Angelegen- 
heiten, sowie über die sonst als vertraulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegen- 
heit zu beobachten. 
g. 8. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte 
der Mitglieder an der Abstimmung theilgenommen hat. Die Beschlüsse werden 
durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos. Mitglieder, 
welche an dem Gegenstande der Beschlußnahme persalich betheiligt sind, haben 
sich der Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch 
des Kirchenvorstandes bei der Verhandlung anwesend sein. Ueber die gefaßten 
Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches in das Protokollbuch eingetragen, 
vorgelesen und von dem Vorsitzenden sowie mindestens einem Kirchenältesten 
unterschrieben wird. 
Dritten gegenüber werden Beschlüsse des Kirchenvorstandes durch Auszüge 
aus dem Protokollbuche bekundet, welche von dem Vorsitzenden beglaubigt werden. 
Ausfertigungen ergehen unter der Unterschrift des Vorsitzenden. 
S. 9. 
Der Kirchenvorstand hat die Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren 
Angelegenheiten zu vertreten. 
e Kirchenältesten haben den Pfarrer in seiner pfarramtlichen Thätigkeit 
zu unterstügen. 
(Xr. 8401.)
	        
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