Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 201 — 
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen 
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder 
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze 
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für 
nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß 
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst 
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der 
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht 
u tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von 
Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd 
erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer 
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem 
sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen 
Terrains zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund- 
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichmung und Größe, 
deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich an- 
geordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen acht Wochen nach Vorlage des betreffenden Auszuges ist die 
Eisenbahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist 
innerhalb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahn- 
verwaltung die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu be- 
antragen, zu welchem Zweck die Herzoglich Braunschweigische Regierung der 
Königlich Preußischen Regierung für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig 
ertheilen wird. Vergleiche über Grunderwerbsentschädigungen jeder Art bedürfen 
der Zustimmung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung. Wird diese Zu- 
stimmung versagt, so ist das förmliche Enteignungsverfahren durchzuführen. 
Der im Enteignungswege für den Gumderwerb u. s. w. erwachsende Auf- 
wand, einschließlich der Kosten des Verfahrens, ist der Eisenbahnverwaltung als- 
dann zu ersetzen. 
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen 
der Uebertragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 übernommenen 
Verpflichtung auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letz- 
teren sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen 
Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich 
Preußischen Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit 
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnver- 
waltung ist. 
(Fr. 9102.) 45-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.