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Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für
nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht
u tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von
Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd
erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem
sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen
Terrains zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund-
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichmung und Größe,
deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich an-
geordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen acht Wochen nach Vorlage des betreffenden Auszuges ist die
Eisenbahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist
innerhalb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahn-
verwaltung die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu be-
antragen, zu welchem Zweck die Herzoglich Braunschweigische Regierung der
Königlich Preußischen Regierung für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig
ertheilen wird. Vergleiche über Grunderwerbsentschädigungen jeder Art bedürfen
der Zustimmung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung. Wird diese Zu-
stimmung versagt, so ist das förmliche Enteignungsverfahren durchzuführen.
Der im Enteignungswege für den Gumderwerb u. s. w. erwachsende Auf-
wand, einschließlich der Kosten des Verfahrens, ist der Eisenbahnverwaltung als-
dann zu ersetzen.
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen
der Uebertragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 übernommenen
Verpflichtung auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letz-
teren sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen
Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich
Preußischen Regierung verhaftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnver-
waltung ist.
(Fr. 9102.) 45-