— 209 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 32.
Inhalt: Gesetz über Rentengüter, S. 209. — Geseh, betreffend die Fürsorge für die Waisen der Lehrer an
öffentlichen Volksschulen, S. 211. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtablätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden r2c., G. 214.
(Nr. 9404). Gesetz über Rentengüter. Vom 27. Juni 1890.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den Umfang derselben, was folgt:
F. 1.
Die eigenthümliche Uebertragung eines Grundstücks gegen Uebernahme einer
festen Geldrente (Rentengut), deren Ablösbarkeit von der Zustimmung beider Theile
abhängig gemacht wird, ist zulässig.
Die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündigungsfrist bleibt der
vertragsmäßigen Bestimmung überlassen. Von dem Rentenberechtigten darf jedoch
ein höherer Ablösungsbetrag als der fünfundzwanzigfache Betrag der Rente nicht
gefordert werden, wenn die Ablösung auf seinen Antrag erfolgt.
Bei der Eintragung der Rente in das Grundbuch müssen die Abreden über
den Ausschluß der Ablösbarkeit, sowie über die Feststellung des Ablösungsbetrages
und der Kündigungsfrist in das Grundbuch eingetragen werden. Ist dies nicht
geschehen, so gilt Dritten gegenüber die das Grundstück belastende Rente als eine
solche, welche von dem Verpflichteten nach sechsmonatiger Kündigung mit dem
zwanzigfachen Betrage abgelöst werden kann.
Das Rentengut muß frei von den Hypotheken= und Grundschulden des
Grundstücks, von dem es abgetrennt wird, begründet werden.
Auf die Veräußerung zum Zwecke der Bildung von Rentengütern finden
die gesetzlichen Bestimmungen über den erleichterten Abverkauf von Grundstücken
Anwendung mit der Maßgabe, daß das Unschädlichkeitsattest auch bei der Ab-
veräußerung größerer Trennstücke ertheilt werden kann, wenn die Sicherheit der
Realberechtigten dadurch nicht vermindert wird.
Ce. Samml. 1890. (Nr. 9404,) 47
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1890.