Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 209 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 32. 
  
Inhalt: Gesetz über Rentengüter, S. 209. — Geseh, betreffend die Fürsorge für die Waisen der Lehrer an 
öffentlichen Volksschulen, S. 211. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 
durch die Regierungs-Amtablätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden r2c., G. 214. 
  
(Nr. 9404). Gesetz über Rentengüter. Vom 27. Juni 1890. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für den Umfang derselben, was folgt: 
F. 1. 
Die eigenthümliche Uebertragung eines Grundstücks gegen Uebernahme einer 
festen Geldrente (Rentengut), deren Ablösbarkeit von der Zustimmung beider Theile 
abhängig gemacht wird, ist zulässig. 
Die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündigungsfrist bleibt der 
vertragsmäßigen Bestimmung überlassen. Von dem Rentenberechtigten darf jedoch 
ein höherer Ablösungsbetrag als der fünfundzwanzigfache Betrag der Rente nicht 
gefordert werden, wenn die Ablösung auf seinen Antrag erfolgt. 
Bei der Eintragung der Rente in das Grundbuch müssen die Abreden über 
den Ausschluß der Ablösbarkeit, sowie über die Feststellung des Ablösungsbetrages 
und der Kündigungsfrist in das Grundbuch eingetragen werden. Ist dies nicht 
geschehen, so gilt Dritten gegenüber die das Grundstück belastende Rente als eine 
solche, welche von dem Verpflichteten nach sechsmonatiger Kündigung mit dem 
zwanzigfachen Betrage abgelöst werden kann. 
Das Rentengut muß frei von den Hypotheken= und Grundschulden des 
Grundstücks, von dem es abgetrennt wird, begründet werden. 
Auf die Veräußerung zum Zwecke der Bildung von Rentengütern finden 
die gesetzlichen Bestimmungen über den erleichterten Abverkauf von Grundstücken 
Anwendung mit der Maßgabe, daß das Unschädlichkeitsattest auch bei der Ab- 
veräußerung größerer Trennstücke ertheilt werden kann, wenn die Sicherheit der 
Realberechtigten dadurch nicht vermindert wird. 
Ce. Samml. 1890. (Nr. 9404,) 47 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1890.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.