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Anwendung, mit der Maßgabe, daß sowohl die aus der Person des Vertreters,
als auch die aus der Person des vertretenen Notars sich ergebenden Hinderungs-
gründe die Aufnahme der Verhandlung durch den Vertreter ausschließen.
S. 15.
Bei der durch das Gesetz über das Grundbuchwesen u. s. w. im Geltungs-
bereich des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz= Samml. S. 52) den
Amtzgerichten übertragenen Aufnahme und Beglaubigung von Verhandlungen,
Anträgen und Urkunden finden die §#. 6 und 7 des gegenwärtigen Gesetzes ent-
sprechende Anwendung.
S. 16.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1890 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“ Olden Nord Fjord, den 15. Juli 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Flrhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. Frhr. v. Berlepsch.
(Nr. 9413.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Lippe wegen Herstellung von Eisenbahnen
von Detmold nach Sandebeck und von Lage nach Hameln. Vom 22. Sep-
tember 1889.
Siine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Durchlaucht
der Fürst zur Lippe haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung
von Eisenbahnen von Detmold nach Sandebeck und von Lage nach Hameln zu
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. jur. Paul Micke,
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe:
Höchstihren Regierungsrath Eduard Pustkuchen,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen haben:
rr. 0413)