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Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht,
die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn-
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die
Befugniß zu) ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem
Zweck die Fürstlich Lippische Regierung der Königlich Preußischen Regierung für
ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im Enteignungs-
wege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten
des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen.
Der Fürstlichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen
auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu ver-
ständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung für die
Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung verhaftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, so-
weit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Erweiterung
der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen, Aus-
führung des zweiten Geleises auf der Bahn Lage—-Hameln, Stationen oder zu
ähnlichen Einrichtungen entschließen, so wird die Fürstlich Lippische Regierung
zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und
Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Ver-
trages nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe
nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet,
und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren
Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den
Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Fürstlich Lippischen Gebiete zur Zeit
Geltung haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigen-
thums oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den
bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den
Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im
Uebrigen Freiheit von Stempel= und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Fürstlich Lippischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die
Strecke in dem Fürstenthum Lippe keine höheren Einheitssätze in Anwendung
kommen, als für die Strecke auf Königlich Preußischem Staatsgebiete.