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7) Die Königlich Preußische Regierung ist auf Wunsch der Fürstlich
Lippischen Regierung bereit, Anordnung dahin zu treffen, daß die bei dem Bahn-
bau auf Lippischem Gebiet etwa gefundenen Urnen, Waffen, Münzen und sonstigen
Gegenstände von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung an die Fürstlich
Lippische Regierung abgeliefert werden.
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen Ausfer-
tigungen des Vertrages sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet und
untersiegelt worden, und es haben der Bevollmächtigte der Königlich Preußischen
und der Bevollmächtigte der Fürstlich Lippischen Regierung je eine Ausfertigung
des Vertrages und des Schlußprotokolls entgegen genommen.
So geschehen zu Berlin, den 22. September 1889.
Dr. Micke.
Pustkuchen.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
r. 9414.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen wegen Herstellung einer
Eisenbahn von Zeitz nach Camburg. Vom 24. Oktober 1889.
Se# Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Hoheit
der Herzog von Sachsen-Meiningen haben zum Owecke einer Vereinbarung über
die Herstellung einer Eisenbahn von Zeitz nach Camburg zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Dr. Friedrich Heim,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von Zeitz
nach Camburg für eigene Rechnung auszuführen) sobald sie die gesetzliche Er-
mächtigung hierzu erhalten haben wird.
(Nr. 9414.)