Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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7) Die Königlich Preußische Regierung ist auf Wunsch der Fürstlich 
Lippischen Regierung bereit, Anordnung dahin zu treffen, daß die bei dem Bahn- 
bau auf Lippischem Gebiet etwa gefundenen Urnen, Waffen, Münzen und sonstigen 
Gegenstände von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung an die Fürstlich 
Lippische Regierung abgeliefert werden. 
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen Ausfer- 
tigungen des Vertrages sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet und 
untersiegelt worden, und es haben der Bevollmächtigte der Königlich Preußischen 
und der Bevollmächtigte der Fürstlich Lippischen Regierung je eine Ausfertigung 
des Vertrages und des Schlußprotokolls entgegen genommen. 
So geschehen zu Berlin, den 22. September 1889. 
Dr. Micke. 
Pustkuchen. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
  
  
r. 9414.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen wegen Herstellung einer 
Eisenbahn von Zeitz nach Camburg. Vom 24. Oktober 1889. 
Se# Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Hoheit 
der Herzog von Sachsen-Meiningen haben zum Owecke einer Vereinbarung über 
die Herstellung einer Eisenbahn von Zeitz nach Camburg zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Dr. Friedrich Heim, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von Zeitz 
nach Camburg für eigene Rechnung auszuführen) sobald sie die gesetzliche Er- 
mächtigung hierzu erhalten haben wird. 
(Nr. 9414.)
	        
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