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Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen
Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Herzoglich Sachsen-
Meiningenschen Gebiete belegenen Bahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Herzoglichen Behörden in Pflicht zu
nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
dieser Bahnstrecke den betreffenden Herzoglichen Organen ob. Dieselben werden
den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich Sachsen-Meinin-
genschen Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staats-
angehörigkeitsverhältnisses. «
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staats-
gebietes soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden,
falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Sachsen-Meiningenschen Staats-
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen
nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
im Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Gebiet belegenen Bahnstrecke gegen die
Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den Herzog-
lichen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach
den Sachsen-Meiningenschen Landesgesetzen beurtheilt werden.
Artikel X.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung verpflichtet sich, von der
Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden
keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu
Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel Xl.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Sächsische Staatsgebiet
entfallenden Bahnstrecke wird die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Staatsregierung,
so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich
befindet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und Be-
Oes. Somml, 1890. (Kr. 9414.) 52