Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Artikel 1. 
Nach Artikel 3 des Staatsvertrages über die Hoheitstheilung im Unter- 
harzischen Kommuniongebiet vom 9. März 1874 haben Seine Hoheit der Herzog 
von Braunschweig die Ihnen zustehenden Hoheitsrechte über die Goslarsche Stadt- 
forst einschließlich des Braunschweigischen Antheils an dem nach §. 10 des Harz- 
theilungsrezesses vom 4. Oktober 1788 in Gemeinschaft verbliebenen jus metalli- 
kodinarum in der Stadtforst nebst den damit in Verbindung stehenden, in jenem 
Paragraphen näher bezeichneten, nutzbaren Rechten an Seine Majestät den 
Deutschen Kaiser, König von Preußen abgetreten, und zwar unter der Be- 
dingung, daß dem Herzogthum Braunschweig dafür ein Territorialersatz von einem 
Drittel des Umfanges der Stadtforst gewährt werde, sowie unter der Bestimmung, 
daß die abgetretenen Hoheitsrechte erst zu dem Zeitpunkte übergehen sollen, zu 
welchem Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig in den Besitz des Aequi- 
valents dafür gelangen werden. 
Der gegenwärtige Staatsvertrag hat den Zweck, diese Bestimmungen in 
Ausführung zu bringen. 
Artikel 2. 
Das Gebiet der Goslarschen Stadtforst ist im Jahre 1878 vom städtischen 
Oberförster Reuß zu Goslar neu vermessen und in der unter Anlage 4 annektirten 
Karte, sowie in dem in Anlage B angehängten Verzeichniß in seinen einzelnen 
Theilen nachgewiesen und umfaßt einschließlich verschiedener herkömmlich zu der- 
selben gerechneten, zum Theil mit Wohngebäuden besetzten Privatgrundstücke, öffent- 
lichen Wege und Gewässer einen Flächenraum von 2 866)//16 Hektar. 
Die beiderseitigen Hohen Kontrahenten sind jedoch darüber einig, daß von 
der Abtretung ausgeschlossen und nach wie vor unter Braunschweigischer Hoheit 
verbleiben sollen: 
der halbe Okerfluß von der Brücke bei der Messinghütte bis zur Brücke 
am Waldhause, 
die der Herzoglich Braunschweigischen Regierung gehörige und von der- 
selben nach dem Staatsvertrage vom 23. März 1875 zu unterhaltende 
Okerthals-Chaussee, und 
das in der bezeichneten Strecke zwischen der Oker und der Oberthals- 
Chaussee liegende Terrain einschließlich der darauf befindlichen An- 
bauerstellen Nr. ass. 108, 111 und 118 der Krauseschen Füllanstalt 
für Sauerbrunnen und der Kielschen Hotlzschleiferei insgesammt 
9632 Hektar. 
Hiernach umfaßt das von Braunschweig an Preußen abzutretende Gebiet 
eine Fläche von 2 857/84 Hektar. 
Artikel 3. 
Der Territorialersatz soll ein Drittel dieser Fläche, also 95 2/128 Hektar 
betragen und in denjenigen Privatgrundstücken, Wegen, Gräben und sonstigen 
(Dr. 9417.)
	        
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