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Anlagen der im Kreise Gardelegen in Anschluß an die Braunschweigische Ge-
meinde Jeseritz des Amtzgerichtsbezirks Calvörde belegenen wüsten Feldmarken
Prical, Platin, Vicarienacker, Busch und Caemeritz bestehen, welche in der in
Anlage C angehängten vom Landes-Oekonomiekondukteur Brandes zu Helmstedt
angefertigten Uebersichtskarte sowie in dem in Anlage D annektirten Verzeichnisse
in ihren einzelnen Theilen nachgewiesen sind, einschließlich des auf dem Plane
Nr. 22 vom Kothsassen Bethge Nr. ass. 17 zu Jeseritz errichteten Gehöfts.
Diese Flächen enthalten insgesammt 97 5/2020 Hektar und sind die beider-
seitigen Hohen Kontrahenten darüber einig, daß der Ueberschuß von 22/7760 Hek-
tar über den vertragsmäßig zu gewährenden Ersatz den Ausgleich dafür bilden
soll, daß die Herzoglich Braunschweigische Staatsregierung die dauernde chaussee-
mäßige Unterhaltung der innerhalb des ihr abgetretenen Gebietes belegenen Strecke
der Calvörde-Gardelegener Straße ohne Entschädigung übernimmt.
Artikel 4.
Die Aufmessung, Kartirung und Bezeichnung der nach den vorstehenden
Artikeln neu gebildeten Landesgrenze, welche auf den diesem Rezesse annektirten
Karten des Oberförster Reuß beziehungsweise Landes-Oekonomiekondukteur Brandes
durch einen grünen Farbenstrich bezeichnet ist, bleibt weiterer besonderer Verhand-
lung vorbehalten.
Artikel 5.
Dieser Staatsvertrag tritt mit dem 1. Oktober 1889, an welchem Tage
Seine Königliche Hoheit der Regent des Herzogthums Braunschweig in den Besitz
des Aequivalents für die Goslarsche Stadtforst gelangen werden, in Kraft.
Mit diesem Tage gehen die Hoheitsrechte über die im Artikel 2 beschriebenen
Grundstücke an Seine Majestät den Deutschen Kaiser, König von Preußen, die
Hoheitsrechte über die im Artikel 3 beschriebenen Grundstücke aber an Seine König-
liche Hoheit den Regenten des Herzogthums Braunschweig über und werden solche
im vollen Umfange den Gesetzen des erwerbenden Staates unterworfen.
Die der Gemeinheit Oker in den Goslarschen Stadtforsten zustehende Weide-
berechtigung indessen, deren im Artikel 3 Absatz 4 des Staatsvertrages vom
9. März 1874 erwähnte Ablösung einstweilen aufgegeben ist, soll, wenn später
etwa deren Ablösung beschlossen werden würde, nach den bezüglichen Braun-
schweigischen Gesetzen beziehungsweise nach Braunschweigischem Verfahren abgelöst
werden, und soll die der Gemeinde Oker eventuell in Grund und Boden zu ge-
währende Abfindung unter Braunschweigische Hoheit treten, sofern die Lage der
Abfindungsfläche den Anschluß an Braunschweigisches Gebiet gestattet.
Die auf die abzutretenden Gebietstheile sich beziehenden Gerichts= oder Ver-
waltungsakten, Bücher, Depositen u. s. w. werden an die betreffenden einseitigen
Behörden ausgeantwortet; wo aber eine Trennung der Akten 2c. nicht thunlich
erscheint, sind Extrakte für die betheiligten Behörden aus denselben anzufertigen.